TE Vwgh Beschluss 2020/7/20 Ra 2020/14/0265

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Veröffentlicht am 20.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, in der Revisionssache des A B, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2020, I421 2155919-1/20E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein sich zum assyrisch-christlichen Glauben bekennender Staatsangehöriger des Irak, stellte am 26. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. April 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob dieses Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Verweigerung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie gegen die rechtlich davon abhängenden Aussprüche abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom 5. März 2020, E 491/2020-12, auf. Im Übrigen - also soweit dem Revisionswerber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten versagt blieb - lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Republik Irak fliehen“ vom Mai 2019 hinsichtlich der Situation von Christen im Irak außer Acht gelassen. Es hätte sich näher mit den darin skizzierten Risikoprofilen auseinandersetzen müssen.

9        Damit macht die Revision einen Verfahrensmangel geltend, dem jedoch die Relevanz fehlt, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung ausgehend vom vorgebrachten Fluchtgrund der Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben mit der individuellen Bedrohungssituation des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat. Es ist dabei nach Durchführung einer Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es dem Revisionswerber - ungeachtet seines Vorbringens zur Situation der Christen im Irak - mangels Glaubhaftmachung irgendeiner gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlung nicht gelungen sei, eine individuelle Bedrohung darzulegen. Dem setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.

10       Von der Lösung der weiteren, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative aufgeworfenen Rechtsfrage hängt die Revision nicht ab: Das angefochtene Erkenntnis stützt sich tragend auf die Verneinung der behaupteten Verfolgung, sodass die nur hilfsweise herangezogene Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative nicht maßgeblich ist.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140265.L00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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