RS Vwgh 2020/7/31 Ra 2019/12/0085

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52
BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/12/0156 E 17. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (Hinweis E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120085.L01

Im RIS seit

02.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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