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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/12/0156 E 17. Oktober 2011 RS 1Stammrechtssatz
Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (Hinweis E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120085.L01Im RIS seit
02.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020