TE Vwgh Beschluss 1997/11/18 95/11/0193

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausplatz 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 1995, Zl. MA 65-8/521/94, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG entzogen und ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung. Im daraufhin eingeleiteten Verfahren wurde ihm aufgrund eines positiven ärztlichen Gutachtens mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juli 1996 eine unbefristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilt.

Mit Berichterverfügung vom 21. Juli 1997 zur Stellungnahme aufgefordert, ob und inwiefern er sich durch den angefochtenen Bescheid weiterhin beschwert erachte, äußerte sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 26. August 1997 wie folgt:

Im Hinblick auf die "neue Regelung des KFG" wäre es ihm nicht möglich, "von der Möglichkeit zur Lenkung von Motorrädern der Gruppe A Gebrauch zu machen". Auch wäre in einem allfälligen neuerlichen Verfahren "die Entzugszeit zu berücksichtigen". Er wäre daher im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bessergestellt.

Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt sein könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß mit der Erteilung einer unbefristeten Lenkerberechtigung nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde die Rechtsverletzungsmöglichkeit nachträglich weggefallen ist. Es ist für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ohne Belang, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben wird oder nicht. Der befürchtete Nachteil in einem allfälligen neuerlichen Entziehungsverfahren besteht nicht, weil es sich hier um eine Entziehung wegen Fehlens der nötigen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen handelte. Anderes gälte im Falle einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit. Unverständlich ist das Vorbringen betreffend einen angeblichen Nachteil hinsichtlich des Umfanges der Lenkerberechtigung (Lenken von Motorrädern). Der Beschwerdeführer besitzt nunmehr wieder die mit dem angefochenen Bescheid entzogene Lenkerberechtigung und damit alle damit verbundenen Befugnisse zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Mit dem nachträglichen Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit ist die Beschwerde - wenn auch nicht durch Klaglosstellung im formellen Sinn (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A) - gegenstandslos geworden. Damit war in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da weder die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte (damalige) Meinung der Behörde, dem Beschwerdeführer mangle die nötige gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, noch dessen gegenteilige Auffassung von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG (idF der Novelle BGBl. Nr. 88/1997) in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, daß ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. den hg. Beschluß vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung Diverses Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110193.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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