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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §19Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0225 E 7. März 2016 VwSlg 19322 A/2016 RS 1Stammrechtssatz
Wie der VwGH zu § 51 VStG ausgesprochen hat, verstößt die Berufungsbehörde unter anderem dann nicht gegen das Verschlimmerungsverbot, wenn sie im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde (vgl. E 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Da in Verwaltungsstrafsachen auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin das Verbot der "reformatio in peius" besteht (vgl. E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032), sind die Grundsätze der zitierten Rechtsprechung auch auf § 42 VwGVG 2014 übertragbar. Es liegt somit kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG bei Verneinung eines von der Verwaltungsstrafbehörde für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn es in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (vgl. E 15. Mai 1990, 90/02/0016; E 2. September 1992, 92/02/0211).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090150.L01Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020