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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §85Rechtssatz
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht nicht so weit, die das Verfahren vor dem VwG abschließende Entscheidung (wenn auch nur vorläufig) aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Derartiges bleibt der das Verfahren abschließenden - aufhebenden - Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorbehalten (vgl. VwGH Ra 2017/19/0113, dort in Bezug auf das Revisionsverfahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140343.L02Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020