RS Vwgh 2020/8/4 Ra 2020/14/0343

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Veröffentlicht am 04.08.2020
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §85
VwGG §30

Rechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht nicht so weit, die das Verfahren vor dem VwG abschließende Entscheidung (wenn auch nur vorläufig) aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Derartiges bleibt der das Verfahren abschließenden - aufhebenden - Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorbehalten (vgl. VwGH Ra 2017/19/0113, dort in Bezug auf das Revisionsverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140343.L02

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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