RS Vwgh 2020/8/5 Ra 2020/14/0199

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist (vgl. VwGH 25.3.2020, Ra 2020/14/0130, mwN). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass zwingend in jedem Fall Zeugen zu religiösen Aktivitäten und religiösen Überzeugungen zu vernehmen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140199.L03

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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