RS Vwgh 2020/8/5 Ra 2020/14/0183

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1

Rechtssatz

Soweit die Revision vorbringt, die für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderliche Zumutbarkeit des Aufenthalts im betroffenen Teil des Herkunftsstaates sei auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie zu prüfen, zeigt sie mit dem diesbezüglichen - abstrakt gebliebenen - Vorbringen, wonach von einer drastischen Verschlechterung der Situation im Hinblick auf Nahrungsmittelunsicherheit, Wohnverhältnissen sowie Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung auszugehen sei, nicht auf, dass dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0176, Rn 18, 2.7.2020, Ra 2020/20/0212, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140183.L02

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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