RS Vwgh 2020/8/6 Ra 2020/20/0248

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0510 E 27. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die

eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage

bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden

Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser

Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200248.L01

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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