Index
43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
HGG 1992 §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Viktor V. Supplit, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 42, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. August 1997, Zl. 785.355/1-2.7/97, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Antrag des im Jahre 1975 geborenen Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1997 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 31. Dezember 1999, gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 (WG) abgewiesen wurde.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WG können taugliche Wehrpflichtige auf Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Die belangte Behörde bejahte das Vorliegen von wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung, verneinte jedoch deren besondere Rücksichtswürdigkeit. Diese Interessen sah die Behörde darin begründet, daß der Beschwerdeführer zu 50 % an einer Gesellschaft beteiligt und in Ansehung des gemeinsam mit seinem Partner betriebenen Unternehmens finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei. Die besondere Rücksichtswürdigkeit sprach sie diesen Interessen ab, weil der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht eine Situation geschaffen habe, die diese Interessen erst begründete. Er habe nach Gewährung eines Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes bis 30. September 1999 zwecks Ermöglichung eines Hochschulstudiums (der Aufschubbescheid habe allerdings infolge der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1997, daß er das Studium unterbrochen und ein Unternehmen gegründet habe, ex lege seine Wirksamkeit verloren) ohne zwingenden Grund eine Gesellschaft gegründet und Kredite aufgenommen.
Die Auffassung der belangten Behörde steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Harmonisierungspflicht von Wehrpflichtigen (vgl. die im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisse vom 3. Mai 1988, Zl. 88/11/0021, und vom 22. Mai 1990, Zl. 89/11/0175). Der Beschwerdeführer hat nach Gewährung eines Aufschubes zwecks Absolvierung eines Hochschulstudiums mit der Gründung einer Gesellschaft und der Aufnahme von Krediten für sein Unternehmen Tatsachen geschaffen, aus denen er nunmehr seine Befreiung ableiten möchte. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, warum diese Maßnahmen zum damaligen Zeitpunkt erfolgen mußten. Eine solche Notwendigkeit ist in den von ihm angesprochenen finanziellen Belastungen aufgrund der Eheschließung und der Geburt eines Kindes nicht zu erblicken. Für derartige Belastungen, die jeden Präsenzdienstleistenden in gleicher Weise treffen können, ist durch Leistungen nach dem V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 (Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe) vorgesorgt. Daß er erfolglos versucht habe, den Grundwehrdienst noch vor Aufnahme der Unternehmenstätigkeit ableisten zu können, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Die belangte Behörde verneinte weiters das Vorliegen von familiären Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter anderem die im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisse vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0093, und vom 4. Dezember 1987, Zl. 87/11/0094) davon aus, daß ein familiäres Interesse im Sinne des Gesetzes nur vorliege, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf und bei deren Ausbleiben in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Belangen gefährdet wäre. Das Vorliegen eines solchen Interesses sei hier nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht konkret behauptet. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Ausführungen als unzutreffend erscheinen lassen könnte. Bei seinem Hinweis, auf die finanzielle Unterstützung seiner bedürftigen Mutter (mit monatlich S 2.000,--), seiner Frau und des Kindes verkennt er, daß es sich insoweit nicht um ein familiäres Interesse im besagten Sinne handelt. Davon abgesehen hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht auf die auch für die Versorgung der Familienangehörigen von Präsenzdienern bestimmten Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 hingewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110287.X00Im RIS seit
20.11.2000