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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mit näheren Ausführungen zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative). Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG unvertretbar wäre, wonach dem jungen und arbeitsfähigen Revisionswerber die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumindest in Mazar-e Sharif, das auch nach dem Vorbringen der Revision nicht von einer Ausgangssperre betroffen ist, zumutbar ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0176; 2.7.2020, Ra 2020/20/0212; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; jeweils unter Bezugnahme auf den in der Revision zitierten Bericht von Friederike Stahlmann vom 27. März 2020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190239.L02Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020