RS Vwgh 2020/8/21 Ra 2020/18/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1

Rechtssatz

Nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 unterliegen Personen, die mit der Regierung verbunden sind, einem besonderen Risikoprofil. Zu den Zivilisten, die laut diesen Richtlinien häufig gezielt angegriffen würden, zählten u.a. auch Lehrer (S. 45 und 47). Auch in den EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (S. 20) werden afghanische Lehrer/innen als Risikopersonen bezeichnet, die unter Umständen asylrechtlichen Schutz benötigen können. Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung des VwGH wiederholt verlangt, sich mit dem Risikoprofil von afghanischen Lehrern oder Lehrerinnen auf der Grundlage der in den jeweiligen Fällen erstatteten Vorbringen näher auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0108; VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0686 und Ra 2018/19/0711). Dass jeder ehemalige Lehrer oder jede ehemalige Lehrerin per se Anspruch auf Asyl hätte, ist den von der Revision angesprochenen Richtlinien allerdings nicht zu entnehmen. Diese Beurteilung hat stets auf der Grundlage der im Einzelfall getroffenen Feststellungen zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180315.L01

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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