RS Vwgh 2020/8/21 Ra 2020/18/0233

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Veröffentlicht am 21.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0047 B 11. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung hinsichtlich eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs 3 VwGG hat die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird, sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (Hinweis Beschlüsse vom 18. Dezember 2003, 2003/08/0256, sowie vom 30. Mai 2012, 2012/13/0049, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180233.L01

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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