RS Vwgh 2020/8/21 Ra 2020/18/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
AVG §68 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0391 E 4. November 2004 RS 7

Stammrechtssatz

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180157.L02

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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