TE Vwgh Erkenntnis 2020/8/27 Ra 2020/21/0159

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Q L (auch: Q G L), in W, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. März 2020, W153 2228851-1/3E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste der Aktenlage zufolge spätestens am 20. September 2005 nach Österreich ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. November 2006 ab, erklärte (insbesondere) die Abschiebung des Revisionswerbers in die Volksrepublik China für zulässig und verfügte seine Ausweisung. Die dagegen erhobene Berufung, die dann als Beschwerde zu behandeln war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. November 2010 abgewiesen.

2        Der in Österreich verbliebene Revisionswerber stellte am 18. Jänner 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“. Im Zuge dieses Verfahrens legte er dem BFA neben einer „Geburtsbescheinigung“ zahlreiche Unterstützungsschreiben und mehrfache Einstellungszusagen von China-Restaurants - der Revisionswerber war nach seinen Angaben schon in seiner Heimat als Koch berufstätig - vor. Nach seiner Vorsprache am 13. Mai 2016, bei der er den ihm am 16. März 2009 von der chinesischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasse übergeben hatte, hielt der Referent des BFA in einem formularmäßigen Aktenvermerk nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen fest, dem Revisionswerber sei der beantragte Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen.

3        Ungeachtet dessen wies das BFA den genannten Antrag des Revisionswerbers, der am 24. Juli 2018 und am 5. November 2019 noch einmal befragt worden war sowie schriftliche Stellungnahmen vom 30. September 2018 und vom 11. November 2019 erstattet hatte, mit Bescheid vom 26. November 2019 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11. Dezember 2019) gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Unter einem erließ es gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und „gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG“ ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach China zulässig sei. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt und demzufolge gemäß § 55 Abs. 4 FPG auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

4        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 18. März 2020 als unbegründet ab. Außerdem erklärte es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen hat:

6        Die Revision ist - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG nach § 25a Abs. 1 VwGG - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig; sie ist auch berechtigt.

7        Das BVwG ging im angefochtenen Erkenntnis im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (siehe Seite 22 Mitte) davon aus, der Revisionswerber habe „seit gut 14 1/2 Jahren in Österreich seinen Lebensmittelpunkt“. Diesem Umstand hat das BVwG in den weiteren Erwägungen jedoch nicht die gebotene Bedeutung beigemessen.

8        Es ist nämlich ständige - sowohl in der Beschwerde als auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen geführte - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. beispielsweise VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378, 0388, Rn. 11, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, Rn. 38).

9        Das BVwG hat zwar unter Bezugnahme auf VwGH 10.5.2011, 2011/18/0100, referiert, ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt könne den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen. In den daran anschließenden Überlegungen trug es aber der in der vorstehenden Rn. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung. Vielmehr verwies es dort auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen trotz langjährigen Aufenthalts und des Vorliegens von Integrationsschritten die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurden. Doch ist aus diesen vom BVwG angeführten Entscheidungen für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die jeweils zugrunde liegende Aufenthaltsdauer deutlich hinter den hier zu beurteilenden vierzehneinhalb Jahren zurückblieb und jedenfalls nie zehn Jahre erreichte.

10       Ausgehend von einem durchgehenden Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich seit September 2005 wäre daher bei der - für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung maßgeblichen - Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG darauf abzustellen gewesen, ob in Bezug auf den Revisionswerber gesagt werden kann, er habe die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Das ist schon wegen seiner Deutschkenntnisse (Prüfung auf dem Niveau A2 und Durchführung der Vernehmungen in den Jahren 2018 und 2019 jeweils auf Deutsch ohne Beiziehung eines Dolmetschers), des Bestehens von Einstellungszusagen und der sich aus den zahlreichen Unterstützungsschreiben ergebenden sozialen Kontakte, die - entgegen der Meinung des BVwG - nicht allein deshalb entscheidend relativiert sind, weil sie im „Umfeld chinesischer Restaurants“ und zu „Personen mit chinesischer Abstammung“ bestehen, nicht der Fall. Außerdem liegt hier eine die Zehn-Jahres-Grenze deutlich übersteigende Aufenthaltsdauer vor (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 16 und 19).

11       Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378, 0388, nunmehr Rn. 15, wo auch auf die diesbezügliche beispielshafte Aufzählung unter Rn. 13 in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, verwiesen wurde).

12       In diesem Sinn machte das BVwG dem Revisionswerber zunächst zum Vorwurf, dass er den im Asylverfahren ergangenen Ausreisebefehl seit November 2010 nicht befolgt habe und sein Aufenthalt seit damals unrechtmäßig sei. Dabei handelt es sich aber um Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Diese Umstände sprechen somit per se nicht gegen die Anwendbarkeit der in Rn. 8 dargestellten Rechtsprechungslinie. Ihnen kommt daher - entgegen der Meinung des BVwG - für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, zumal sich den vorgelegten Akten (trotz eines am 10. September 2015 von der chinesischen Botschaft ausgestellten „Heimreisezertifikates“) auch keine behördlichen Versuche entnehmen lassen, die dem Revisionswerber auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen (siehe noch einmal VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378, 0388, nunmehr Rn. 16, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, Rn. 43). In diesem Zusammenhang wäre im Übrigen zu berücksichtigen gewesen, dass das Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag - wie im Übrigen auch schon das Asylverfahren - mehr als vier Jahre, somit nicht mehr „angemessen“ lange dauerte, was unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) dem Revisionswerber - mangels Feststellungen, dass ihn daran ein Verschulden trifft - hätte zu Gute gehalten werden müssen.

13       Soweit das BVwG unterstellte, der Revisionswerber sei nach Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht bzw. „aufgrund widersprüchlicher Wohnsitzmeldungen für die Behörde nicht greifbar“ gewesen, findet diese Annahme jedenfalls in den vorgelegten Akten nur bedingt Deckung. Richtig ist zwar, dass der Revisionswerber vom 16. Juni 2011 bis 17. Juli 2013 nicht gemeldet war, danach bis 29. Jänner 2014 nur eine „Obdachlosenmeldung“ aufwies und anschließend eine Meldelücke bis 18. August 2014 bestand. Dass diese Umstände jedoch für die Verlängerung des Aufenthalts des Revisionswerbers kausal waren, wurde vom BVwG in keiner Weise dargetan und lässt sich den vorgelegten Akten auch nicht entnehmen. Gleiches gilt für den Vorwurf falscher Identitätsangaben und der Verwendung „verschiedener Namen“. Dazu ist im Übrigen festzuhalten, dass der Revisionswerber immer denselben Namen angab; daran ändert nichts, dass in einer Variante der Vorname nicht zusammen, sondern getrennt in zwei Namesteile geschrieben wurde. Dass im Asylverfahren - soweit das an Hand der vorgelegten Akten rekonstruierbar ist - offenbar zunächst das Geburtsdatum „1.3.1971“ erfasst und auch im gegenständlichen Antrag angegeben, später jedoch (in Übereinstimmung mit der vorgelegten Geburtsbescheinigung und den Daten im Reisepass) das Geburtsdatum „1.3.1968“ zugrunde gelegt wurde, muss außerdem nicht zwingend auf einer beabsichtigten Täuschung des Revisionswerbers beruhen, sondern könnte sich allenfalls auch aus einem Fehler bei der Umrechnung aus dem chinesischen Kalender ergeben haben. Das wäre zu klären gewesen, bevor dieser Umstand dem Revisionswerber im Sinne eines fremdenrechtlichen Fehlverhaltens zum Vorwurf gemacht wird. Dasselbe gilt in Bezug auf die „widersprüchlichen Wohnsitzmeldungen“, die sich daraus ergeben, dass für den Revisionswerber aufgrund der unterschiedlichen Geburtsdaten zwei Datensätze existieren. Soweit das BVwG daher an drei Stellen seines Erkenntnisses (siehe Seite 4 unten, Seite 14 Mitte und Seite 22 unten) noch meinte, deshalb würden „Aufenthaltsorte und -dauer“ nicht feststehen, so hätte eine solche negative Annahme - so sie das BVwG im Widerspruch zum auch angenommenen durchgehenden Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich von vierzehneinhalb Jahren als tragend ansehen wollte - nicht nur auf die Meldeauskünfte gestützt, sondern erst nach weiteren Ermittlungen, insbesondere durch Befragung des Revisionswerbers in der beantragten mündliche Verhandlung, getroffen werden dürfen.

14       Zu Recht hat das BVwG allerdings zu Lasten des Revisionswerbers ins Treffen geführt, dass er - von ihm unbestritten - 2006 und 2015 bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in der Küche von China-Restaurants betreten wurde. Jedoch sind seit dem letzten Vorfall schon viereinhalb Jahre vergangen und es lässt sich allein dadurch ein Aufenthalt von vierzehneinhalb Jahren nicht entscheidend relativieren. Im Übrigen ist in Bezug auf einen Aufenthaltstitel eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (vgl. dazu des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 16, mwN), wobei das BVwG offenbar nicht bezweifelte, dass es dem Revisionswerber bei dessen Erteilung gelingen werde, aufgrund einer dann erlaubten Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig zu sein.

15       Aus den bisher dargestellten Erwägungen folgt schließlich auch, dass hier kein im Sinne einer Antragsabweisung eindeutiger Fall und (somit) kein im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärten Sachverhalt vorlag, der es dem BVwG erlaubt hätte, ausnahmsweise von der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. dazu neuerlich VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378, 0388, nunmehr Rn. 21, mwN).

16       Schließlich ist aber auch noch zu dem vom BVwG bestätigten, vom BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorgenommenen Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde darauf hinzuweisen, dass die Begründung des BVwG - im Wesentlichen: Nichtbefolgung der Ausweisung und langjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt - in keiner Weise den diesbezüglichen Anforderungen gerecht wird (vgl. des Näheren VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13, unter anderem mit dem Hinweis auf VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18, mwN). Abgesehen davon stellt sich fallbezogen schon die Frage, weshalb - nachdem zunächst BFA-intern die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für gegeben erachtet worden waren und anschließend ohne erkennbare weitere Befassung mit dieser Angelegenheit mit der Erledigung des Antrags zwei Jahre zugewartet wurde - die Beendigung des dann bereits mehr als vierzehn Jahre dauernden Aufenthalts des Revisionswerbers durch eine sofortige Abschiebung nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, zu deren Effektuierung nach der Aktenlage aber dann ohnehin keine Schritte unternommen wurden, für erforderlich gehalten wurde.

17       Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen der aufgezeigten - zumindest teilweise auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden - Verfahrens- und Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Aufhebung erfasst jedenfalls auch das eine Rückkehrentscheidung voraussetzende Einreiseverbot, sodass darauf in diesem Verfahrensstadium nicht mehr näher einzugehen ist. Allerdings ist dazu doch anzumerken, dass das BFA das Einreiseverbot im Spruch des Bescheides vom 26. November 2019 nur auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt hatte, ohne in der Begründung darzutun, der Revisionswerber sei wegen einer der in dieser Gesetzesstelle genannten Verwaltungsübertretungen bestraft worden.

18       Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren auf gesonderten - über den dort genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden - Zuspruch von Umsatzsteuer und auf den Ersatz einer Web-ERV-Gebühr hat in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0380, Rn. 15).

Wien, am 27. August 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210159.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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