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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0005 B 28. Mai 2014 RS 2Stammrechtssatz
Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH behauptet, hat konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht. Findet sich eine derartige Darstellung in der Darstellung der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweiche, so reicht dies nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun (vgl. B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150043.L01Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020