Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/15/0046 E 3. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150035.L02Im RIS seit
26.02.2021Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021