TE Vwgh Beschluss 1997/11/18 97/11/0271

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0272

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über den Antrag des Ing. J in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwalt in Krems, Gartenaugasse 1, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1997, Zl. 97/11/0106, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 5. August 1997, Zl. 97/11/0106, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. März 1997, Zl. Senat-KS-95-034, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen verspäteter Erhebung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei auf Grund der Aktenlage davon aus, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 25. März 1997 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden sei. Die ohne nähere Sachverhaltsdarstellung erfolgte Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der - am 13. Mai 1997 zur Post gegebenen - Beschwerde im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG mit 8. April 1997 sei daher unrichtig.

In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens macht der Antragsteller geltend, er sei erst am 7. April 1997 von einer am 13. März 1997 begonnenen Auslandsreise an seine Abgabestelle zurückgekehrt. Die Bezeichnung des 8. April 1997 als Zustelltag sei zutreffend. Die zur Zl. 97/11/0106 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei rechtzeitig eingebracht. Er belegt seine Angaben mit der Ablichtung der auf seinen Namen lautenden Rechnung eines Reisebüros über eine Flugreise von 13. März bis zum 7. April 1997 samt Einzahlungsbestätigung und mit eidesstattlichen Erklärungen mit Namen und Anschrift individualisierter Personen über die Abwesenheit des Antragstellers von seiner Abgabestelle im Zeitraum von 13. März 1997 bis 7. April 1997.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines u. a. durch Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst der Beschluß anders gelautet hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof ist im Verfahren zur Zl. 97/11/0106 in Ansehung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von der Aktenlage ausgegangen. Er hat die verspätete Einbringung der Beschwerde angenommen, ohne den Antragsteller dazu zu hören. Wäre dies geschehen, hätte der Antragsteller höchstwahrscheinlich so geantwortet, wie er seinen Wiederaufsnahmsantrag begündet hat. Von diesem Vorbringen ist anzunehmen, daß es zu einer anderslautenden Entscheidung im Verfahren zur Zl. 97/11/0106 - nämlich nicht zur Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung - gekommen wäre.

Der belangten Behörde ist zu ihrem Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 1997 zwar einzuräumen, daß sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht ein unwiderlegbarer Beweis betreffend die Richtigkeit seines im Wiederaufnahmsantrag enthaltenen Vorbringens ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt aber auf Grund dieses Vorbringens in Verbindung mit den angeschlossenen Unterlagen als erwiesen an, sodaß die erfolgte Hinterlegung nicht die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 25. März 1997 bewirkt hat und von der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde zur Zl. 97/11/0106 auszugehen ist.

Dies hat zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Eliminierung des hg. Beschlusses vom 8. August 1997 zu führen.

Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich ein Abspruch über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Über die Beschwerde wird eine gesonderte Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110271.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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