TE Vwgh Beschluss 2020/8/27 Ra 2020/13/0059

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des P in D, vertreten durch Mag. Anton Heisinger, Steuerberater in 7301 Deutschkreutz, Mühlallee 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Mai 2020, Zl. RV/7103858/2015, betreffend Einkommensteuer 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4        Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042; 31.1.2018, Ra 2017/15/0097 und Ra 2017/15/0099).

5        Zur Zulässigkeit wird in der vorliegenden Revision ausgeführt, das Bundesfinanzgericht sei von nicht näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach „Aufwendungen für die Erhaltung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht werden können“. Die „gegenständliche Rechtsfrage“ sei „für die Rechtsicherheit im Zusammenhang mit der in der Praxis höchst relevanten Thematik der Anerkennung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Diebstahl und Betrug“ von Bedeutung.

6        Mit diesem pauschalen Vorbringen, in dem weder dargelegt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesfinanzgericht inwiefern abgewichen sei, noch darauf eingegangen wird, dass das Bundesfinanzgericht den Diebstahl nicht als erwiesen ansah, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130059.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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