TE Vwgh Beschluss 2020/8/31 Ra 2020/07/0064

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §47 Abs1 lita
WRG 1959 §47 Abs1 litc

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. Mag. M R in L, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Juni 2020, Zl. LVwG-551712/27/Wg, betreffend einen Instandhaltungsauftrag nach § 47 Abs. 1 lit a und c WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2019 wurde dem Revisionswerber gegenüber in Spruchpunkt I. ein Instandhaltungsauftrag nach § 47 Abs. 1 lit. a) und c) WRG 1959 erlassen.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit Spruchteil A. des angefochtenen Erkenntnisses - unter Festsetzung einer neuen Erfüllungsfrist - als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

4        Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

6        Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).

7        Unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht „auf fehlerfreie Anwendung des § 47 Abs. 1 lit a und c WRG 1959“ verletzt.

8        Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088; 21.9.2017, Ra 2017/22/0131, je mwN).

9        Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.

10       Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070064.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten