TE Vwgh Beschluss 2020/9/2 Ra 2020/01/0298

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des R O in W, vertreten durch MMag.Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019, Zl. I414 2143586-1/25E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber brachte (vertreten durch eine Rechtsanwältin) gegen das oberwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 bereits die zur hg. Zl. Ra 2019/19/0479 protokollierte außerordentliche Revision ein.

2        Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 3737/2019-17, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis weiters erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3        Mit gegenständlichem Schriftsatz vom 5. August 2020 erhob der Revisionswerber neuerlich Revision.

4        Durch die Erhebung der zu Ra 2019/19/0479 protokollierten außerordentlichen Revision hat der Revisionswerber sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/01/0318; 1.10.2019, Ra 2019/19/0402; 29.10.2019, Ra 2019/19/0441, jeweils mwN).

Wien, am 2. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010298.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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