TE Vwgh Beschluss 2020/9/2 Ra 2017/06/0228

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der C S in K, vertreten durch Dr. Roland Reisch, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24. Jänner 2017, LVwG-2016/40/2025-2, betreffend eine Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Kitzbühel; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 13.3.2020, Ra 2020/05/0028, mwN).

2        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

3        Unter „Revisionspunkte“ wird in der vorliegenden Revision geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis verletze die Revisionswerberin in ihrem Recht auf hinreichende Begründung sowie auf eine richtige Anwendung und Auslegung der Gesetze und Verfahrensvorschriften.

4        Beim „Recht auf richtige Anwendung und Auslegung der Gesetze und Verfahrensvorschriften“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/15/0098; 29.11.2018, Ra 2018/10/0088). Gleiches gilt für das Recht auf hinreichende Begründung (vgl. auch dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, sowie VwGH 12.7.2017, Ra 2017/02/0117, mwN).

5        Die Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bzw. inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in den Revisionspunkten stellen lediglich Revisionsgründe dar; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit ebenso wenig dargelegt (vgl. VwGH 14.7.2020, Ra 2020/07/0047, mwN).

6        Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060228.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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