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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §59Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0022 E 26. Juni 2014 RS 11 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (Hinweis E vom 25. Juli 2013, 2010/07/0220, mwH). Ein solcher Antrag wurde im gegenständlichen Revisionsverfahren von dem die Verwaltungsakten vorlegenden, nach Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde getretenen Verwaltungsgericht aber nicht gestellt. Ein Kostenersatzausspruch hatte daher zu entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080006.L04Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020