RS Vwgh 2020/9/2 Ra 2016/08/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0022 E 26. Juni 2014 RS 11 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (Hinweis E vom 25. Juli 2013, 2010/07/0220, mwH). Ein solcher Antrag wurde im gegenständlichen Revisionsverfahren von dem die Verwaltungsakten vorlegenden, nach Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde getretenen Verwaltungsgericht aber nicht gestellt. Ein Kostenersatzausspruch hatte daher zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080006.L04

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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