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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41Rechtssatz
Vom Neuerungsverbot sind nur neue Tatsachenbehauptungen, nicht auch neue Rechtsausführungen betroffen, sofern dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung ihrer Richtigkeit auf Grund des festgestellten Sachverhalts möglich ist (vgl. VwGH 21.12.1988, 85/18/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080006.L05Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020