RS Vwgh 2020/9/2 Ra 2016/08/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1
VwGG §28 Abs3

Rechtssatz

Die Zulässigkeit - und umso mehr die Begründetheit - einer Revision setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - dargetan wird (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194). Der Revisionswerber darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel bloß zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (VwGH 11.5.2017, Ro 2014/08/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080006.L03

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten