RS Vwgh 2020/9/2 Ra 2016/08/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28

Rechtssatz

Vorliegend beruft sich der Revisionswerber auf einen im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe von ihm selbst verfassten Schriftsatz, dessen Inhalt er pauschal zum Vorbringen auch in der gegenständlichen Revision erhebe. Eine solche bloße Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes stellt keine gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels dar (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/18/0806). Es kann nämlich ein Rechtsmittel als in sich geschlossene selbständige Verfahrenshandlung nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer (im Verfahren erstatteter) Schriftsätze ergänzt werden. Es können also nur die in der Revision selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente Berücksichtigung finden (siehe auch OGH RIS-Justiz RS0043616 [T5, T6]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080006.L02

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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