TE Vwgh Beschluss 2020/9/3 Ra 2020/19/0226

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des Z M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2020, L526 2182212-1/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, ist mit einer ebenfalls georgischen Staatsangehörigen verheiratet und hat einen im Jahr 2013 in Österreich geborenen minderjährigen Sohn. Er stellte am 13. September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die er hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wieder zurückzog.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab, dies mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, das BVwG habe bei der Interessenabwägung einen unrichtigen Maßstab angewendet und trotz der langen Aufenthaltsdauer der Ehefrau eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Integration verlangt. Darüber hinaus „konstruiere“ das BVwG einen Versagungsgrund bezüglich eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, welcher sich in der Judikatur bisher so nicht finde und mit den bestehenden Versagungsgründen (Untertauchen, unrichtige Identitätsangaben, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, strafrechtliche Verurteilungen) nicht vergleichbar sei. Der bloß illegale Aufenthalt sei kein derartiger Versagungsgrund, sondern vielmehr sogar Legalvoraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Mangels Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltstitel der Ehefrau des Revisionswerbers weiche das BVwG zudem von der Rechtsprechung des EGMR zu Nnyanzi vs. UK, 21878/06, ab, wonach zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt hätte und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher sei, zu unterscheiden sei. Schließlich weiche das BVwG durch die Verwendung veralteter Länderberichte von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Erkenntnis keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen und gesundheitlichen Auswirkungen durch die derzeitige Pandemie des COVID-19 enthalte, obwohl bereits am 26. Februar 2020 die ersten COVID-19 Fälle in Georgien bekannt gewesen seien.

9        Die Revisionen der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes des Revisionswerbers wurden mit hg. Beschlüssen vom heutigen Tag, Ra 2020/19/0135 und Ra 2020/19/0163, zurückgewiesen.

10       Die Zulässigkeitsbegründung enthält dasselbe Vorbringen wie in den beiden vorgenannten Revisionen. Es wird dahergemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Beschlüsse verwiesen.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190226.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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