TE Vwgh Beschluss 2020/9/3 Ra 2020/06/0153

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. April 2020, LVwG 41.15-429/2020-3, betreffend Parteistellung im Verfahren nach § 98a Steiermärkische Gemeindeordnung in einer straßenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 2020, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung in einem näher genannten Verfahren nach § 98a der Steiermärkischen Gemeindeordnung („Aufsichtsbeschwerde U[...]weg“) als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und hierzu spruchkonkretisierend ausgeführt, dass damit über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung „vom 10.02.2019“ abgesprochen werde (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).

5        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgetragen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 16.9.2010, 2007/09/0299) ab, da dem LVwG „keine funktionelle Zuständigkeit, erstinstanzlich über einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung abzusprechen/konkretisieren“ zukomme. Die Verwaltungsgerichte entschieden ausschließlich gemäß Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG, für eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung sei „entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben“ keine Zuständigkeit des LVwG festgelegt. „Diese Feststellungen“ seien mit einer näher bezeichneten Entscheidung des LVwG vom 8. Juli 2019 „ausgesprochen“ worden, weshalb in diesem Punkt Aktenwidrigkeit vorliege.

6        Mit diesem Vorbringen wird für den Revisionsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:

7        Nach der vom Revisionswerber selbst ins Treffen geführten Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG haben die Verwaltungsgerichte aufgrund einer solchen Beschwerde in den dort genannten Fällen jedenfalls, aufgrund § 28 VwGVG aber darüber hinaus auch nach den dort enthaltenen näheren Regelungen in weiteren Fällen in der jeweiligen Verwaltungssache meritorisch zu entscheiden. Eine solche Beschwerde (und zwar gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 2020, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers vom 10. Februar 2019 auf Zuerkennung der Parteistellung im dort näher bezeichneten Verfahren abgewiesen worden war) hat der Revisionswerber nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 erhoben. Aus welchem Grund gegenständlich eine Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über diese Beschwerde und damit über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht bestanden haben sollte, ist nicht nachvollziehbar; das in den Zulässigkeitsgründen vorgebrachte Argument, es habe keine Zuständigkeit des LVwG bestanden, „erstinstanzlich“ über den in Rede stehenden Antrag des Revisionswerbers abzusprechen, geht jedenfalls fehl, da es sich bei dem angefochtenen Erkenntnis nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung, sondern um eine Erledigung der vom Revisionswerber mit oben genanntem Schriftsatz erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2020 handelt. Das LVwG war im Übrigen entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen schon allein deshalb zur Spruchkonkretisierung hinsichtlich des Antragsdatums berechtigt, da mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2020 über den Antrag des Revisionswerbers entschieden wurde und dieser Antrag somit die Sache des Beschwerdeverfahrens bildete. Wenn der Revisionswerber darüber hinaus zur Begründung für die Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung das oben genannte (zum Steiermärkischen Prostitutionsgesetz ergangene) Erkenntnis des VwGH vom 16. September 2010 ins Treffen führt, genügt es, darauf hinzuweisen, dass dieses zu einer dem Revisionsfall nicht vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangen ist. Soweit in den Zulässigkeitsgründen der Revision schließlich Aktenwidrigkeit im Hinblick auf ein näher genanntes Erkenntnis des LVwG vom 8. Juli 2019 behauptet wird, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese (nicht näher begründete) Behauptung der Aktenwidrigkeit stützen könnte, hat doch das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis (S. 18) gerade ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers vom 10. Februar 2019 besteht; diese Zuständigkeit hat die belangte Behörde mit Erlassung des Bescheides vom 11. Februar 2020 in Anspruch genommen.

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060153.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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