TE Vwgh Beschluss 2020/9/4 Ra 2018/06/0181

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. der A C und 2. des M C, beide in F und vertreten durch Mag. Erik Steinhofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Juni 2018, Zl. LVwG 50.17-776/2018-9, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz vom 18. Dezember 2017, mit dem ihnen im Instanzenzug gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG) die Beseitigung einer näher konkretisierten Einfriedung aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die verfahrensgegenständliche Einfriedung sei vom Rechtsvorgänger der Revisionswerber nach gänzlicher Entfernung des ursprünglichen Zaunes neu errichtet worden. Es handle sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Es liege nicht nur eine bloße Sanierung einer baulichen Anlage vor, ein allenfalls bestehender Konsens gehe mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerks selbst bei völlig unverändertem Ersetzen des Baues unter (Hinweis auf VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0045; 20.9.2012, 2011/06/0046; 29.3.2001, 99/06/0140). Für diese Einfriedung sei bis dato eine baurechtliche Bewilligung weder beantragt noch erteilt worden. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues treffe dessen jeweiligen Eigentümer, im vorliegenden Fall die Revisionswerber (wird näher dargelegt).

6        In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, das LVwG sei von der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Tatsächlich sei eine Sanierung des Zaunes mit gleichem Verlauf und gleicher Ausgestaltung erfolgt. Es liege „faktisch eine Sanierung bzw. Instandsetzung vor“. Dem Rechtsvorgänger der Revisionswerber sei klar gewesen, dass tatsächlich der im Jahr 1975 errichtete Zaun, der im Jahr 2005 bereits altersbedingt stark beschädigt gewesen sei, in der selben Ausgestaltung wieder hergestellt werden sollte. Deshalb liege keinesfalls eine Neuerrichtung einer baulichen Anlage vor. Es sei von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen und es wäre ein (Feststellungs-)Verfahren im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk BauG durchzuführen gewesen. Zudem entspreche die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es komme das LVwG zu einer „offenkundig divergierenden“ Beweiswürdigung.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

7        Das LVwG hat sich für seine Auffassung, es liege im Fall der Beseitigung einer baulichen Anlage, selbst wenn diese völlig unverändert ersetzt werde, ein Neubau vor, auf die hg. Rechtsprechung berufen (VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0045; 20.9.2012, 2011/06/0046; 29.3.2001, 99/06/0140). In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser vom LVwG ins Treffen geführten Judikatur. Es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247).

8        Darüber hinaus wird mit der abstrakt gehaltenen Behauptung mannigfaltiger und rechtlich relevanter Verletzungen von Verfahrensvorschriften nicht konkret bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall aufgezeigt, inwiefern hier ein eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bildender Verfahrensmangel tatsächlich vorliegen soll. Mit dem pauschalen Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von gängiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen, weil im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0052, mwN).

9        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060181.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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