TE Vwgh Beschluss 2020/9/7 Fr 2020/20/0011

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Veröffentlicht am 07.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2020/20/0012
Fr 2020/20/0013
Fr 2020/20/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in den Rechtssachen der Fristsetzungsanträge 1. des V H, 2. der S K, 3. des N H und 4. der N H, alle vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Bundesverwaltungsgericht jeweils wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof die Beschlüsse je vom 11. August 2020, 1. L519 2127403-2/18E, 2. L519 2127404-2/17E, 3. L519 2127402-2/17E und 4. L519 2127400-2/17E, mit denen die Verfahren über die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen die Spruchpunkte I. und II. der beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt wurden, samt den diesbezüglichen Zustellnachweisen vor.

2        Über die Beschwerden gegen die übrigen in den Bescheiden enthaltenen Aussprüche entschied das Bundesverwaltungsgericht mit den am 8. August 2020 mündlich verkündeten Erkenntnissen und übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des zu den Zlen. L519 2127403-2/12Z, L519 2127404-2/11Z, L519 2127402-2/11Z und L519 2127400-2/11Z über die mündliche Verkündung der Erkenntnisse angefertigten Niederschrift.

3        Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren sohin gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020200011.F00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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