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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A A in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Verhandlung am 13. Juli 2020 hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides ein Erkenntnis mündlich verkündet und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des darüber angefertigten Protokolls vorgelegt. Weiters hat das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 13. August 2020 betreffend die Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides erlassen und eine Abschrift dieses Beschlusses samt Nachweis der Zustellung an den Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020200010.F00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020