TE Vwgh Beschluss 2020/9/8 Ra 2020/03/0113

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §24 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W E in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. März 2020, Zl. LVwG-AV-186/001-2019, betreffend die Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (VwG) in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Jänner 2019 über den Revisionswerber ein Waffen- und Munitionsverbot gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) und erklärte die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2        Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber gehe aufgrund einer psychischen Erkrankung von Sachverhalten aus, die in der Realität nicht existierten. Er fühle sich von näher genannten Personen verfolgt und glaube, dass sein Haus „verstrahlt“ worden sei. Gegenüber Polizeibeamten habe er selbst angegeben, „dass es ihm nicht gut gehe“. Bei einer polizeilichen Überprüfung seien im Haus des Revisionswerbers in einem unversperrten Waffenschrank vier geladene Schusswaffen der Kategorie D und eine weitere Schusswaffe (Luftdruckgewehr) teilweise geladen vorgefunden worden. Aufgrund dieser Tatsachen lägen die Voraussetzungen für die Verhängung des Waffen- und Munitionsverbots vor.

3        Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach der Aktenlage am 31. März 2020 zugestellt.

4        Mit einer am 31. Juli 2020 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten überreichten Eingabe (datiert mit 25. Juli 2020) brachte der Revisionswerber - ohne anwaltliche Vertretung - eine Revision gegen das genannte Erkenntnis ein, die dem Verwaltungsgerichtshof am 25. August 2020 vorgelegt wurde. Er brachte darin vor, es sei kein „Durchsuchungsbescheid“ vorgezeigt worden, die Waffen seien behördlich gemeldet gewesen und er wolle wissen, wer angeordnet habe, dass die „Detektive“ in seinem Haus gewesen seien. Auch jetzt seien sie dort anwesend und er frage sich, „wer das mache“. Darüber verlange er Aufklärung.

5        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (unter anderem) wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Die Revisionsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und war bei Einbringung der gegenständlichen Revision (auch unter Bedachtnahme auf die Fristverlängerung durch das COVID-19-VwBG) bereits abgelaufen. Die gegenständliche Revision erweist sich daher als verspätet.

7        Ungeachtet dessen ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Revision zulässig ist (§ 34 Abs. 1a VwGG).

9        Die gegenständliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und auch deshalb nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 12.12.2019, Ra 2019/03/0147, mwN, und VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).

10       Nur ergänzend sei erwähnt, dass die Revision auch insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen lässt.

11       Bei diesem Ergebnis ist auf die Einbringung der Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. etwa VwGH 4.2.2019, Ra 2019/11/0007; VwGH 30.12.2019, Ra 2019/01/0260).

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030113.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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