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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §67;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wiesingerstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25. Februar 1997, Zl. 418.530/1-2.5/96, betreffend Entschädigung nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsbetrag gemäß § 39 Abs. 2 und § 40 Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992 in der Höhe von insgesamt S 165.059,-- für 76 Tage Kaderübungen und freiwillige Waffenübungen im Jahr 1996 zuerkannt. Die belangte Behörde führte zur Begründung im wesentlichen aus, mit diesem Betrag, der sich aus dem Grundbetrag sowie aus Stundensätzen des Grundbetrages zur Abgeltung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge zusammensetze, sei der tatsächlich vom Beschwerdeführer erlittene Verdienstentgang - soweit er über die Pauschalentschädigung hinausgehe - abgegolten. Daß der Beschwerdeführer eine tatsächliche Minderung seines Urlaubsanspruches erlitten habe, treffe zu, nach den maßgeblichen Bestimmungen des HGG stehe ihm jedoch eine Abgeltung des aliquoten Urlaubsanspruches nicht zu.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist unselbständig erwerbstätig und hat im Jahr 1996 insgesamt 76 Tage Kaderübungen und freiwillige Waffenübungen geleistet. Da der Beschwerdeführer sohin mehr als 30 Tage im Jahr Präsenzdienst geleistet hat, trat eine aliquote Kürzung seines Urlaubsanspruches gegenüber seinem Dienstgeber ein (§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991). Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich strittig, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für diese aliqote Kürzung des Urlaubsanspruches gebührt.
Das Begehren des Beschwerdeführers ist nach folgenden Bestimmungen des HGG 1992 zu prüfen:
"§ 39. (1) Wehrpflichtigen, die
1.
Truppenübungen oder
2.
Kaderübungen oder
3.
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
4.
einen Aufschubpräsenzdienst im Anschluß an einen Präsenzdienst nach Z 1 bis 3 oder
5.
außerordentliche Übungen oder
6.
einen Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag.
(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines Präsenzdienstes nach Abs. 1 nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 100 S nicht übersteigt.
§ 40. (1) Die Entschädigung nach § 39 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die
1. steuerpflichtige und steuerfreie Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
2.
Renten oder
3.
Arbeitslosengeld oder
4.
Notstandshilfe oder
5.
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
6.
Karenzurlaubsgeld
erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
...
(3) Das Einkommen umfaßt
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
2.
Renten,
3.
Arbeitslosengeld,
4.
Notstandshilfe,
5.
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
6.
Karenzurlaubsgeld,
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge vom Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes weiter zu entrichten sind.
...
(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages:
1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug,
2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug,
3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen und
4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen."
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Urlaubsanspruch sei ein Teil des Entgeltes, sohin ein geldwerter Anspruch. Konkret käme dies zum Ausdruck bei der Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den nicht verbrauchten Urlaub gebührten. Derartige Abgeltungen des Urlaubsanspruches seien nach § 67 Einkommensteuergesetz zu versteuern und seien als sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 3 HGG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 HGG zu qualifizieren. Diesen Bestimmungen des HGG sei nicht zu entnehmen, daß ausschließlich Geldbezüge gemeint seien und nicht auch geldwerte Bezüge. Es gebühre ihm die Abgeltung des aliquoten Teiles seines Urlaubsanspruches in Form eines Zuschlages gemäß § 40 Abs. 5 HGG. Aber auch wenn man den Urlaubsanspruch nicht als sonstigen Bezug nach § 40 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 5 HGG ansähe, gebühre eine Entschädigung für den aliquoten Urlaubsanspruch, da § 40 Abs. 3 HGG die bei der Berechnung der Entschädigung heranzuziehenden Entgeltsbestandteile lediglich beispielhaft aufzähle.
Diesem Vorbringen ist folgendes zu erwidern: Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung legt § 40 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 HGG die Einkommensbestandteile, die der Berechnung des Verdienstentganges zugrundezulegen sind, abschließend fest. Der Urlaubsanspruch läßt sich jedoch nicht unter § 40 Abs. 3 Z. 1 subsumieren, da er keinen Bezug darstellt.
Davon zu unterscheiden ist der Vermögensvorteil, der mit dem Urlaubsanspruch verbunden ist, nämlich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 6 Urlaubsgesetz. Diese stellt einen laufenden Bezug dar und ist als Einkommen zu berücksichtigen. Daß Urlaubsentgelt bezogen und zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, wird nicht behauptet und ist auch nach der Aktenlage nicht anzunehmen. Urlaubsabfindung (§ 10 Urlaubsgesetz) und Urlaubsentschädigung (§ 9 Urlaubsgesetz) wiederum stellen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Einkommensteuergesetz dar, die idR erst aufgrund der Beendigung eines Dienstverhältnisses entstehen (vgl. das Ablöseverbot des § 7 Urlaubsgesetz). Da Verdienstentgang nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1988, 87/11/0152, VwSlg. 12.652/A), können solche Bezüge in der Bemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 3 HGG keinen Niederschlag finden, zumal in dieser Gesetzesstelle sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 ausdrücklich ausgenommen wurden.
Soweit der Beschwerdeführer meint, der verlorene Urlaubsanspruch sei durch einen Zuschlag gemäß § 40 Abs. 5 HGG abzugelten, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Urlaubsanspruch per se keinen Bezug (auch keinen Sachbezug) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil erleidet, daß sein Urlaubsanspruch aliquotiert wird. Die Pauschalierungsbestimmung des § 40 Abs. 5 Z. 4 HGG, wonach alle sonstigen Bezüge mit maximal 17 % des Grundbetrages abzugelten sind, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber in Kauf genommen hat, daß einzelne Ansprüche oder Nachteile nicht abgegolten werden. Im übrigen sei angemerkt, daß der Beschwerdeführer Zuschläge für sonstige Bezüge in der maximalen Höhe von 17 % erhalten hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110085.X00Im RIS seit
22.11.2001