TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2020/22/0170

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24
NAG 2005 §41
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M Z S M S A A, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. März 2020, VGW-151/084/2693/2020-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3        Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe im März 2018 die Firma Z GmbH gegründet, wobei er zu 50% Gesellschafter dieser GmbH sei. Die geplante Tätigkeit der Gesellschaft sei das Taxi- und Mietwagengeschäft sowie der Betrieb einer KFZ-Werkstätte. Der Revisionswerber habe € 84.000,- an die Gesellschaft überwiesen. Die Firma beschäftige drei Lenker und besitze fünf Taxis.

4        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es ergebe sich aus zwei vorliegenden Gutachten des Arbeitsmarktservice (AMS), dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht zu erwarten sei.

5        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Investition eines Betrages von € 84.000,- sehr wohl ausreichend dafür sein könne, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen anzunehmen, wobei ein solcher durchaus auch dann vorliegen könne, wenn ein Taxi- und Logistikunternehmen bzw. eine KFZ-Werkstatt nur drei angestellte Fahrer und fünf Taxis betreibe.

10       Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die auf Basis der vorliegenden Gutachten getroffene einzelfallbezogene Beurteilung, wonach die geplante Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen ergäbe, nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde.

11       Es steht insbesondere mit der hg. Rechtsprechung im Einklang, dass die Beschäftigung einiger weniger Arbeitnehmer zur Schaffung neuer oder Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Regel nur unwesentlich beiträgt und daher keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit im Sinn des § 24 AuslBG begründet (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2016/22/0104, mwN). Weiters kann mit der Einzahlung von Stammkapital allein noch kein Transfer von Investitionskapital im Sinn des § 24 AuslBG nachgewiesen werden (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2016/22/0027, mwN).

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220170.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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