TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2020/08/0101

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
ASVG §33 Abs1
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VStG §25 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des B S in L, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. November 2019, Zl. LVwG-302373/7/KI/TO, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird - soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet - zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Revisionswerber in Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses der Übertretung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 ASVG in drei Fällen für schuldig und verhängte über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 5-6/2020-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision unter diesem Gesichtspunkt deshalb für gegeben an, weil das Verwaltungsgericht den - namentlich genannten - gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht geladen und einvernommen habe, worin er einen Verstoß gegen die Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu erkennen vermeint.

7        Dem ist zu erwidern, dass die Frage, ob das Verwaltungsgerichtim Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188, mwN).

8        Eine in diesem Sinn grobe Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang nicht auf, hat das Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts doch neben dem Revisionswerber mehrere unmittelbar involvierte Zeuginnen einvernommen und sich mit deren Aussagen beweiswürdigend auseinandergesetzt. Es ist daher nicht zu erkennen und wird auch vom Revisionswerber nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Unterlassung der Einvernahme einer weiteren Person, die nach dem Akteninhalt in das Geschehen nur am Rande involviert war und deren Einvernahme der Revisionswerber weder im behördlichen Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht beantragt hatte, einen relevanten Verfahrensmangel darstellen sollte.

9        Mit der weiteren, unsubstanziierten Behauptung, die Beweiswürdigung entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „in keiner Weise“, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage ebenfalls nicht aufgezeigt (siehe zu der auf eine Schlüssigkeitskontrolle beschränkten Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158, mwN). Der Revisionswerber zeigt darüber hinaus auch nicht auf, inwieweit die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet sein sollte.

10       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080101.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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