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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über den Antrag des A B in C, auf Entfernung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 In einer umfangreichen Eingabe des Antragstellers vom 11. Mai 2020 wird - unter anderem - der Antrag gestellt, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2019, Ra 2018/09/0095, „vom RIS und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen“ zu entfernen.
2 Dieser Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von - von ihm als unrichtig angesehenen - Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem gesetzlich nicht eingeräumt ist.
3 Darauf, dass in Bezug auf den genannten Beschluss vom 25. September 2019 bei der Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) den in § 43 Abs. 8 VwGG genannten Erfordernissen nicht entsprochen worden wäre, wird der vorliegende Antrag nicht gestützt. Es bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre (vgl. zu § 15 OGH-Gesetz - dies offen lassend - OGH 19.12.2018, 8 Ob 140/05d; 17.1.2018, 6 Ob 53/17p; 8.9.2009, 4 Ob 101/09w, sowie - dies implizit bejahend - OGH 11.10.2018, 12 Ns 29/18p; 13.8.2018, 14 Os 103/02).
4 Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020090001.X00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020