TE Vwgh Beschluss 2020/9/10 Ra 2019/17/0037

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der B B in F, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 16. Oktober 2018, LVwG-1-674/2017-R16, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 8. September 2017 wurde die Revisionswerberin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt, weil sie als anwesende Lokalverantwortliche und als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, den Organen der öffentlichen Aufsicht bei einer Kontrolle keine Auskünfte zu den im Lokal befindlichen Glücksspielgeräten sowie zum Lokalbetreiber erteilt und keine umfassenden Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen ermöglicht habe. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Überdies wurden der Revisionswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens vorgeschrieben.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - insoweit Folge, als es die verhängte Geldstrafe auf EUR 5.000,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) herabsetzte. Im Übrigen gab das LVwG der Beschwerde keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Es setzte den Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens herab. Überdies sprach das LVwG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        Die vorliegende außerordentliche Revision enthält im Abschnitt 4.1. (S. 3 bis 4 des Revisionsschriftsatzes) Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision; diese sind nahezu wortident mit den in der Revision im Abschnitt 5.2. ausgeführten Revisionsgründen (S. 7 bis 9 des Revisionsschriftsatzes).

7        Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/16/0123; 28.3.2019, Ra 2019/14/0111; jeweils mwN). Es erübrigt sich daher, auf das in Abschnitt 4.1. enthaltene Vorbringen einzugehen.

8        Die Revision bringt in ihrem Abschnitt 4.2. zu ihrer Zulässigkeit vor, das LVwG habe sich bei seiner Feststellung, wonach die „Beamten“ während der Kontrolle keine Probespiele hätten durchführen können, auf die Anzeige der Polizeiinspektion vom 19. Dezember 2016 gestützt. Diese sei der Revisionswerberin aber niemals vorgehalten worden.

9        Damit verkennt die Revision, dass es im vorliegenden Strafverfahren auf den Umstand, ob von den Kontrollorganen tatsächlich Probespiele gespielt werden konnten oder nicht, nicht ankommt. Es handelt sich bei der Übertretung des § 50 Abs. 4 GSpG nämlich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0047). Ausschlaggebend ist im Revisionsfall ausschließlich die Frage, ob die Revisionswerberin ihre Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 GSpG verletzt hat. Dass die Revisionswerberin trotz entsprechender Aufforderung seitens der Kontrollorgane keine Handlungen gesetzt hat, um diesen das Bespielen der vorgefundenen Glücksspielgeräte zu ermöglichen, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, die sich auch auf die diesbezügliche Aussage des Zeugen CS gründen. Dem hält die Revision im Zusammenhang mit ihrer Zulässigkeit nichts entgegen.

10       Wenn die Revision zur Zulässigkeit in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, es könne der Revisionswerberin nicht angelastet werden, dass sie die Anschrift ihres Arbeitgebers nicht bekannt gegeben habe, weil sie diesbezüglich ohnehin auf die Verantwortliche nach dem „Wettengesetz“, Frau SH, verwiesen habe, so legt die Revisionswerberin damit nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, sich im vorliegenden Revisionsfall daraus ergeben sollte, zumal mit einem bloßen Verweis auf die Möglichkeit der Befragung einer anderen Auskunftsperson der Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG noch nicht entsprochen wird.

11       Da in der Revision insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170037.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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