TE Vwgh Beschluss 2020/9/15 Ra 2020/22/0188

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M C, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2020, G306 2216059-1/5E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Begleitaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nordmazedonischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, ferner ausgesprochen worden war, dass eine Abschiebung nach Mazedonien zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.

Begründend verwies das BVwG auf das Ergebnis der durchgeführten Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG, und schloss daraus, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Erhaltung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers nicht geboten sei.

Die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision begründete das BVwG damit, dass es sich bei einer Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bilde, um eine typische Einzelfallbeurteilung handle.

5        In seiner Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber, die Ausführungen des BVwG zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision entsprächen nicht den Anforderungen des § 25a VwGG; sie seien inhaltsleer und ermöglichten keine Einschätzung allfälliger Erfolgsaussichten. Das angefochtene Erkenntnis bestehe primär aus Textbausteinen und entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG; vom Revisionswerber im Verfahren vorgelegte Urkunden und Angaben seien nicht zu seinen Gunsten gewertet worden.

6        Es ist zwar zutreffend, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu begründen hat. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof an diese Begründung nicht gebunden, sondern beurteilt die Zulässigkeit anhand der in der Revision vorgebrachten Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG. Der Revisionswerber war durch die Ausführungen des BVwG nicht daran gehindert, entsprechende Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0451, Rn. 6, mwN auf eine Entscheidung, in der das inhaltsgleiche Vorbringen des auch im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Rechtsvertreters bereits Anfang 2016 zurückgewiesen wurde).

Bei einem behaupteten Verfahrensmangel setzt die Zulässigkeit der Revision (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - konkret dargetan wird (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0191, mwN). Vorliegend ist der Zulässigkeitsbegründung eine dementsprechende Relevanzdarstellung nicht zu entnehmen, wird doch in keiner Weise dargelegt, welche Angaben des Revisionswerbers unzureichend gewürdigt und welche vorgelegte Urkunden nicht zu seinen Gunsten gewertet worden wären und inwieweit sich daraus eine für den Revisionswerber günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können (vgl. nochmals VwGH Ra 2019/22/0191, das sich ebenfalls auf ein inhaltsgleiches Vorbringen des auch im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Rechtsvertreters bezieht).

7        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

8        Daher erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220188.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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