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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der S AG in S, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Juli 2020, Zl. RV/6100136/2015, betreffend Gesellschaftsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom 28. November 2014, mit dem der Revisionswerberin für Gesellschafterzuschüsse der Jahre 2010 bis 2012 Gesellschaftsteuer in näher genannter Höhe vorgeschrieben worden war, ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.
2 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter Punkt „3. Revisionspunkte und Anträge“ ausgeführt:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des BFG vom 13. Juli 2020, Zl RV/6100136/2015, zugestellt am 15. Juli 2020, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht auf rechtmäßige Anwendung der Steuergesetze, insbesondere der Bestimmungen der §§ 2 ff KVG (Teil 1 Gesellschaftsteuer) in der in den betroffenen Jahren geltenden Fassung, verletzt [...]“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ro 2019/16/0009; 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, jeweils mwN).
4 Ein abstraktes Recht auf Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf (richtige) Anwendung der Bestimmungen der §§ 2 ff KVG handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/15/0098; 3.4.2019, Ra 2018/15/0033; 19.4.2016, Ra 2016/01/0055).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160135.L00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020