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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision des G W in G, vertreten durch Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Adolf Kolpinggasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. April 2020, Zl. LVwG 30.30-2448/2019-10, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurden über den Revisionswerber gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z 2, § 94 Z 26, § 5 Abs. 1 und § 1 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zwei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 500,-- verhängt. Dem Revisionswerber wurde angelastet, er habe es als Obmann eines bestimmten Vereins zu verantworten, dass dieser im näher bezeichneten Vereinslokal durch den Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Brötchen das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe“ und durch den Verkauf von (sogenannten) Zauberkästen das freie Gewerbe „Handelsgewerbe“ ausgeübt habe, ohne die jeweils dafür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst die Feststellungen, der Verein sei vom Revisionswerber gegründet worden, um für seinen Sohn eine Möglichkeit zu schaffen, als Zauberkünstler aufzutreten. Der Verein habe etwa 300 ordentliche Mitglieder, im Übrigen nur Tagesmitglieder deren Anzahl nicht erfasst werde. Es würden ca 10 bis 14 Veranstaltungen jährlich geboten. Die Zuschaueranzahl schwanke zwischen 20 bis 70. Für die Veranstaltungen würden Eintrittskarten verkauft werden, die gleichzeitig Tagesmitgliedschaften enthielten.
4 Das Vereinslokal bestehe aus einem Bühnensaal, in welchem sich auch eine kleine Theke befinde. Dort seien zahlreiche Flaschen mit alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken ausgestellt. Es befinde sich dort eine Kaffeemaschine, Kühlschränke und ein Gläsergeschirrspüler. In den Räumlichkeiten würden sich insgesamt 105 Verabreichungsplätze befinden. Zu den in unregelmäßigen Abständen veranstalteten Zaubershows würden Getränke und einfache Speisen verabreicht. Zudem würden Zauberkästen zum Verkauf angeboten. Für diese würden die Zuschauer jeweils eine Tagesmitgliedschaft erwerben, die zugleich das Eintrittsgeld abgelte und dazu berechtige, entgeltlich die angebotenen Speisen und Getränke zu konsumieren. Der Verein biete darüber hinaus entgeltliche Kinderzauberkurse und Showauftritte im Rahmen von privaten Feiern an.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Verein verfüge unbestritten weder über eine Gewerbeberechtigung für das Gast- noch für das Handelsgewerbe. Das Vereinslokal habe das Aussehen eines einschlägigen Gewerbebetriebes. Der Verein habe jeden Mittwoch geöffnet und es würden an die Mitglieder entgeltlich Speisen und Getränke ausgegeben. Im Übrigen seien die Leistungen des Vereins keinem gesonderten Kundenkreis angeboten worden.
6 3. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision.
7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 4.1 Soweit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN). Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681-0684, mwN).
11 Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Zulässigkeitsbegründung ist nicht zu entnehmen, welche grundsätzliche Rechtsfrage die Revision an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen wünscht. Die bloß allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die angeblichen Fehlbeurteilungen durch das Verwaltungsgericht, weil es darin „fehlgehe“, dass ein Gewinnabsicht des Vereins vorliege bzw. in dem wöchentlich stattfindenden Vereinsabenden und den 1 bis 2 mal pro Monat stattfindenden Veranstaltungen eine regelmäßige Tätigkeit zu sehen sei, enthalten keinen Hinweis auf das Abweichen von einer konkreten Rechtsprechung oder einen Hinweis auf das Vorliegen einer in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Revisionsfall hinausgehenden Rechtsfrage und vermögen damit die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht selbst geht bei seiner Beurteilung von einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände aus, sodass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Revision, die diesen Standpunkt teilt, in diesem Vorgehen eine Rechtswidrigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen möchte.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040090.L00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020