Norm
ZPO §35 Abs1Rechtssatz
Für den Fall der Vertretung auf Beklagtenseite ist § 35 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Klage gegen die Partei streitanhängig gemacht und Prozessvollmacht zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt wurde, auch wenn der Bevollmächtigte zum Todeszeitpunkt noch nicht eingeschritten war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Prozessvollmacht; Tod des Vollmachtgebers; Tod des BeklagtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133226Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020