RS OGH 2020/6/25 6Ob85/20y

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Norm

ZPO §35 Abs1

Rechtssatz

Für den Fall der Vertretung auf Beklagtenseite ist § 35 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Klage gegen die Partei streitanhängig gemacht und Prozessvollmacht zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt wurde, auch wenn der Bevollmächtigte zum Todeszeitpunkt noch nicht eingeschritten war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prozessvollmacht; Tod des Vollmachtgebers; Tod des Beklagten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133226

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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