RS OGH 2020/7/7 11Os59/20s, 13Os67/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2020
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Norm

StPO §57 Abs2
StPO §285a Z1
StPO §285d Abs1 Z1

Rechtssatz

Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd § 48 Abs 1 Z 3 StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133227

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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