TE OGH 2020/7/17 17Ob10/20z

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek sowie den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Stephan Briem Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. P***** als Insolvenzverwalter im Sanierungsverfahren der C***** AG, vertreten durch Shamiyeh & Reiser Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 18.335,66 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. März 2020, GZ 1 R 31/20i-13, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Dezember 2019, GZ 4 Cg 73/18z-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der beklagte Insolvenzverwalter bestritt die von der Klägerin im Sanierungsverfahren der Schuldnerin angemeldete Forderung letztlich im Teilbetrag von 18.335,66 EUR.

Die Klägerin begehrt nach Klageeinschränkung die Feststellung, dass sie mit dem Forderungsbetrag von 18.335,66 EUR im Sanierungsverfahren Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung habe, hilfsweise, dass diese von ihr im Sanierungsverfahren angemeldete Forderung zu Recht bestehe.

Das Berufungsurteil bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Den dagegen erhobenen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision, verbunden mit einer ordentlichen Revision, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt:

1. Trotz des Feststellungsbegehrens ist keine Bewertung iSv § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlich, weil in insolvenzrechtlichen Feststellungsprozessen der Wert der festzustellenden Forderung – hier 18.335,66 EUR – maßgebend ist (RS0042401).

2. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands somit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob das Berufungsgericht seinen Nichtzulassungsausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO abändert. Über den von den Klägern bereits gestellten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Zur Durchführung dieses Verfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E129176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0170OB00010.20Z.0717.000

Im RIS seit

04.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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