TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/18 96/11/0012

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
BäderhygieneG 1976 §1 Abs1 litc;
BäderhygieneG 1976 §14 Abs1;
BäderhygieneG 1976 §2 Abs2;
BäderhygieneG 1976 §5 Abs3;
BäderhygieneG 1976 §5;
BäderhygieneGDV 1978 §30;
BäderhygieneGDV 1978 §32;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Gemeinde Leopoldsdorf, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Dezember 1995, Zl. VII/3-4/III-11/24, betreffend Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Auflagen 1. und 4. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem (über ausdrückliche Aufforderung der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gestellten) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Bades an einem näher bezeichneten Grundwasserteich gemäß § 5 Bäderhygienegesetz idF vor der Novelle BGBl. Nr. 658/1996, (im folgenden: BHG) stattgegeben und die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:

1. Während des Betriebes hat eine Aufsichtsperson anwesend zu sein, die über eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie im Rettungsschwimmen verfügt.

2. Zu den Betriebszeiten hat ein einsatzbereites Rettungsboot vorhanden zu sein. Für dieses Boot ist ein Rettungsring mit Aufholleine bereitzuhalten.

3. Es ist ein Erste-Hilfe-Raum zu schaffen. In diesem Erste-Hilfe-Raum ist eine kombinierte Liege-Trage und ein Verbandskasten gemäß ÖNORM Z 1020 Type B bereitzuhalten. Dieser Erste-Hilfe-Raum ist mit einem Wasseranschluß mit Handwaschgelegenheit auszurüsten.

4. Der Aufsichtsperson ist ein Telefon mit öffentlichem Anschluß zur Verfügung zu stellen.

5.

Die vorhandene WC-Gruppe ist wie folgt zu erweitern:

a)

der Damen-WC-Bereich ist um eine WC-Sitzzelle zu erweitern;

b)

Der Herren-WC-Bereich ist um eine WC-Sitzzelle und einem Pißstand mit selbsttätiger Spülung zu erweitern.

6.

Die vorhandene Duschausrüstung ist auf drei Duschen zu

erweitern, wovon eine dieser drei Duschen als Warmdusche auszurüsten ist (Maximaltemperatur 40 Grad Celsius).

              7.              Die Wände im Bereich der Duschen und sämtlicher Sanitärräume müssen leicht abwaschbar sein.

              8.              Die beiden Wasseruntersuchungsbefunde des Badeteichwassers (vorgeschrieben mit obzitiertem wasserrechtlichen Bescheid) sind unaufgefordert der Gesundheitsabteilung der BH Wien-Umgebung, sowie der Abteilung B/10 des Amtes der NÖ Landesregierung vorzulegen.

              9.              Der Einfahrtsbereich darf nicht verstellt werden, sodaß für Einsatzfahrzeuge die Zufahrt jederzeit gewährleistet ist.

              10.              Die Sanitärräume und übrigen Einrichtungen sind in funktionsbereitem und hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 BHG bedarf unter anderem der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Gemäß Abs. 3 ist eine Betriebsbewilligung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bades an einem Oberflächengewässer. Sie habe entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht den Willen, ein Bad zu betreiben. Dementsprechend sei das Bad nicht als organisatorische Einheit in der Gemeinde gegliedert und weise es keine Selbständigkeit auf. Die dort bereitgehaltenen Einrichtungen seien nicht typisch für einen Badebetrieb; das Gelände sei für alle Gemeindebürger zugänglich, der Uferstreifen könne von den Gemeindebürgern zu jeder Tages- und Nachtzeit benützt werden. Es gebe auch keine Betriebszeiten.

Die belangte Behörde ist der Ansicht, der Wille der beschwerdeführenden Partei, ein Bad zu betreiben, sei aus mehreren Umständen erkennbar. So habe sie die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung des Grundwasserteiches als Badeteich erwirkt und das Gelände eingezäunt. Auch vergebe sie gegen Entgelt Schlüssel an Badegäste.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht außer Streit, daß es sich beim gegenständlichen Grundwasserteich um ein "Oberflächengewässer" im Sinne des Bäderhygienegesetzes handelt. Strittig ist, ob die beschwerdeführende Partei dort ein Bad im Sinne dieses Gesetzes betreibt.

Das Bäderhygienegesetz trifft keine Aussage darüber, was unter "Betreiben eines Bades" zu verstehen ist. Es umschreibt allerdings in seinem § 2 Abs. 2 die Objekte, die vom Begriff "Bäder an Oberflächengewässern" im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c umfaßt werden, nämlich die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen und Aborte. Unter Bedachtnahme auf diese Definition und den Zweck des Gesetzes (Schutz der Badegäste vor den mit dem Betrieb von Bädern verbundenen Gefahren für die Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht) betreibt iSd § 5 BHG jedenfalls ein Bad an einem Oberflächengewässer, wer an einem solchen Gewässer die vorhin beschriebenen Einrichtungen unterhält und der Allgemeinheit zur Nutzung zu Badezwecken zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob dies gegen Entgelt oder unentgeltlich geschieht.

Im Lichte dieses Begriffsverständnisses ist die belangte Behörde zu Recht vom Betreiben eines Bades an einem Oberflächengewässer durch die beschwerdeführende Partei ausgegangen. Diese hat nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des ihr gehörigen Grundwasserteiches als Badeteich erwirkt, das Gelände eingezäunt und sie vergibt gegen Entgelt Schlüssel an Badegäste. In der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle vom 24. August 1994 wurde folgender, von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittener Sachverhalt festgestellt: Die in dem von ihr vorgelegten Projekt als "Freizeitinsel" ausgewiesene Grünfläche dient während der Sommerzeit als Liegefläche für Badezwecke. Der Zugang zu dieser Fläche ist mit einem Gittertor versperrt. Die beschwerdeführende Partei vergibt jährlich gegen einen bestimmten Betrag Schlüssel für den Zugang zum Badeteich, der an heißen Tagen von ca. 400 Personen in Anspruch genommen wird. Laut wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid ist die Besucheranzahl des der beschwerdeführenden Partei gehörenden öffentlichen Badestrandes auf maximal 700 Personen beschränkt. Auf der Grünfläche befindet sich eine Sanitäranlage in massiver Bauausführung mit je einem WC für Damen und für Herren, die jeweils einen Vorraum mit Handwaschgelegenheit aufweisen. An der östlichen Gebäudeseite befindet sich eine Kaltwasserdusche. Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung erfolgen über das Ortsnetz. An der Außenseite des Gebäudes sind eine Badeordnung sowie ein Hinweis auf das nächste Telefon mit Angabe der Rufnummern von Feuerwehr und Gemeindearzt angeschlagen. Auf dem Gelände sind etwa 20 Radständer und 4 Müllcontainer bereitgestellt. Weiters ist eine Umkleidemöglichkeit mit Sichtschutz aus Holz verhanden. Die freie Fläche wird gepflegt. Das angrenzende Ufer des Teiches ist in Form einer Mauer befestigt. Am Ufer sind zwei Plattformen in fixer Form als Sprunghilfen montiert.

Daraus ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei auf der "Freizeitinsel" im Sinne des Gesetzes ein Bad betreibt. Sie unterhält und stellt dort der Allgemeinheit eben jene Einrichtungen für Badezwecke zur Verfügung, die gemäß § 2 Abs. 2 BHG zu einem Bad an einem Oberflächengewässer gehören. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Badeanlage nicht uneingeschränkt allgemein zugänglich ist, sondern insofern nur von einem beschränkten Personenkreis benützt werden kann, als ihre Benützung den Besitz eines - nur an Gemeindebürger vergebenen - Schlüssels voraussetzt. Gleiches gilt für den Umstand, daß die Schlüssel nicht an Ort und Stelle, sondern von der Gemeindeverwaltung im voraus für ein Jahr ausgegeben werden, und für das damit einhergehende Fehlen von Betriebszeiten. Auf diese Umstände kommt es nach dem Gesetz nicht an.

Die beschwerdeführende Partei hält die Auflagen 5. und 6. betreffend die Vorschreibung weiterer WC- und Duschanlagen für rechtswidrig. Die erforderliche Anzahl derartiger Anlagen werde in der Anlage 3 zu § 30 der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978 (BHV) abschließend geregelt. Die vorgeschriebene Erweiterung von einer auf drei Duschen und von zwei auf fünf WC bedeute eine 400-fache bzw. 500-fache Überschreitung des in der Verordnung vorgegebenen Wertes. Sie sei entgegen der Meinung der belangten Behörde keineswegs durch das in der Verordnung verwendete Wort "mindestens" gedeckt.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens ist von § 30 BHV auszugehen. Danach ist die erforderliche Anzahl von Umkleidegelegenheiten, Duschen und Aborten in Anlage 3 jeweils für Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder und Bäder an Oberflächengewässern festgelegt. Die Anlage 3 trifft für Bäder an Oberflächengewässern folgende Anordnung:

              "a)              D u s c h e n :

Mindestens 1 Dusche für je 150 Umkleidegelegenheiten; davon müssen mindestens ein Drittel, insbesondere im Garderobebereich, Warmduschen sein; Ausnahmen sind nur bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bädern zulässig, sofern die hiefür notwendige Energiezuleitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

              b)              W C :

Mindestens 1 WC für je 100 Umkleidegelegenheiten."

Nach Punkt IV. der Anlage 3 gelten für die vorzunehmende Berechnung 1 Kästchen oder 1 Kabine jeweils als

1 Umkleidegelegenheit, ausgenommen Familienkabinen, die als 3 Umkleidegelegenheiten zählen. Pißstände sind auf die Anzahl der WC anzurechnen.

Die Bäderhygieneverordnung stellt augenscheinlich auf Bäder mit "Umkleidegelegenheiten" im Sinne dieser Verordnung - das sind gemäß § 32 Kästchen und Kabinen - ab.

Umkleidegelegenheiten in diesem Sinn (also versperrbare, zum Umkleiden und Aufbewahren oder nur zum Aufbewahren von persönlichen Gegenständen bestimmte Einrichtungen) weist das gegenständliche Bad nicht auf. Es verfügt lediglich über eine Umkleidemöglichkeit für männliche und weibliche Badegäste. Mangels Umkleidegelegenheiten im Sinne der Bäderhygieneverordnung kann die Ermittlung der für einen geordneten Badebetrieb erforderlichen Anzahl von Duschen und Aborten nicht nach der in dieser Verordnung vorgesehenen Berechnungsmethode erfolgen. Die darauf aufbauende Argumentation der beschwerdeführenden Partei ist daher im Ansatz verfehlt. Die belangte Behörde hatte vielmehr bei der Bestimmung der Anzahl der erforderlichen Duschen und Aborte von der Kapazität des Bades auszugehen. Diese ist nach der wasserrechtlichen Bewilligung mit maximal 700 Personen festgelegt. Daß angesichts dieser Kapazität des Bades die vorgeschriebene Anzahl von Duschen und WC überhöht wäre, behauptet die beschwerdeführende Partei selbst nicht und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Für durch Gesetz und Verordnung nicht gedeckt hält die beschwerdeführende Partei weiters die Auflagen 1., 2. und 4.

§ 5 Abs. 3 BHG sei wegen der dort verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe nicht anwendbar; die auf die Verordnungsermächtigung des § 15 BHG gestützte Bäderhygieneverordnung biete aber keine Handhabe, um dem Betreiber eines Bades eine Aufsichtsperson vorzuschreiben. Gleiches gelte für die Vorschreibung eines Rettungsbootes. Mit dem Wegfall der Auflage 1. entfalle notwendig auch die Auflage 4.

Was die behauptete Rechtswidrigkeit der Auflage 2. anlangt, ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Die in § 5 Abs. 3 BHG ("erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen") gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei einer Auslegung zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung der beschwerdeführenden Partei folgend beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Art. 18 Abs. 1 B-VG zu beantragen. Unter Bedachtnahme auf den genannten Gesetzeszweck ("Schutz der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht") ist § 5 Abs. 3 BHG als Ermächtigung zur Vorschreibung all jener Maßnahmen zu verstehen, die erforderlich und auch geeignet sind, beim Betrieb von Bädern oder Saunaanlagen auftretende Gefahren für die Gesundheit der Bade- und Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hintanzuhalten. Demnach ist u.a. die Vorschreibung solcher Maßnahmen unzulässig (weil nicht erforderlich), die dem Inhaber des Bades bereits durch die Bäderhygieneverordnung selbst vorgeschrieben sind. Daher spricht der von der beschwerdeführenden Partei als wesentlich erachtete Umstand, daß Maßnahmen im Sinne der Auflage 2. nicht bereits in der Bäderhygieneverordnung vorgeschrieben sind, nicht gegen die Zulässigkeit dieser Auflage; er ist vielmehr Voraussetzung für deren Zulässigkeit.

Daß bei der Größe und Tiefe des gegenständlichen Badeteichs (laut Wasserrechtsbescheid hat die freie Wasserfläche ein Ausmaß von 3,51 ha, die Tiefe beträgt zwischen 6,0 m und

15.5 m) das Vorhandensein eines Rettungsbootes geeignet und auch erforderlich ist (etwa bei einem Kreislaufversagen auf offener Wasserfläche), um beim Badebetrieb auftretenden Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Badegästen wirksam begegnen zu können, ist offenkundig und bedarf keiner näheren Begründung. Die Auflage 2. ist durch das Gesetz gedeckt.

Anderes gilt für die Auflagen 1. und 4. Das Bäderhygienegesetz selbst enthält in seinem § 14 Abs. 1 eine Regelung betreffend Aufsichtspersonen. Danach hat der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist. Eine entsprechende Regelung war bereits in § 12 Abs. 1 der Regierungsvorlage (62 Blg. NR 14. GP) vorgesehen, und zwar für "Inhaber eines Bades". Darunter waren, weil die Regierungsvorlage lediglich Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder erfaßte, nur Inhaber solcher Bäder zu verstehen. Der Ausschuß für Gesundheit und Umweltschutz änderte die Regierungsvorlage dahin, daß er auch Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezog (155 Blg. NR 14. GP). Der Gesetzesentwurf wurde in dieser geänderten Form vom Nationalrat beschlossen. Anläßlich der besagten Ausweitung des Anwendungsbereiches wurde aber der ursprünglich verwendete Ausdruck "Inhaber eines Bades" in § 12 Abs. 1 der Regierungsvorlage der auch Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen umfaßt hätte, nicht beibehalten, sondern durch den solche Bäder nicht umfassenden Ausdruck "Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades" ersetzt. Somit ist die hier strittige Frage der Erreichbarkeit von Aufsichtspersonen in Bädern durch das Gesetz selbst explizit dahin geregelt, daß dieses Erfordernis nur für Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder statuiert ist. Damit bleibt kein Raum für eine behördliche Vorschreibung von Aufsichtspersonen auch für Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen im Wege einer Auflage. Die Auflage 1. findet schon aus diesem Grund keine Deckung im Gesetz. Dies gilt auch für die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehende Auflage 4.

Der angefochtene Bescheid ist in Ansehung der Auflagen 1. und 4. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Er ist daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Die aufgehobenen Nebenbestimmungen sind vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides trennbar, weil sie mit dem Hauptinhalt des Spruches in keinem aus dem Bäderhygienegesetz nach dessen Zweck und Inhalt ableitbaren Regelungszusammenhang stehen, sodaß nicht gesagt werden kann, daß der Spruch nach Aufhebung dieser beiden Auflagen nicht rechtmäßigerweise selbständig weiterbestehen dürfte - vgl. hinsichtlich der Aufhebbarkeit von Nebenbestimmungen das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 94/11/0336, mwN.) Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110012.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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