Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2Rechtssatz
Wird in einer Gemeinde ein Kanal errichtet, so ist den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch – ab Bestehen einer Anschlussmöglichkeit – die Verpflichtung zum Anschluss eintritt, mit Bescheid der Baubehörde gemäß § 17 Abs 3 NÖ KanalG iVm den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung (nunmehr § 45 NÖ Bauordnung 2014, davor bis 31.1.2015 § 62 NÖ Bauordnung 1996, davor bis 31.12.1996 § 56 NÖ Bauordnung 1976) der Anschluss aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft dieses Auftrages verpflichtet, für den Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenschuld; Entstehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.701.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020