RS Lvwg 2020/7/27 LVwG-AV-701/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
KanalG NÖ 1977 §17
BauO NÖ 2014 §45
BAO §207

Rechtssatz

Die Fertigstellung der erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes, welches damit an einen bestehenden Kanal anzuschließen wäre, könnte die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe begründen. […] Die Fertigstellung löst eine Abgabenschuld aber nur dann aus, wenn zuvor im Rahmen der Baubewilligung der Auftrag zum Anschluss an den Kanal erteilt wurde, somit ein Anschluss an den öffentlichen Kanal bereits bescheidmäßig aufgetragen wurde.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenschuld; Entstehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.701.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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