Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2Rechtssatz
Die Fertigstellung der erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes, welches damit an einen bestehenden Kanal anzuschließen wäre, könnte die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe begründen. […] Die Fertigstellung löst eine Abgabenschuld aber nur dann aus, wenn zuvor im Rahmen der Baubewilligung der Auftrag zum Anschluss an den Kanal erteilt wurde, somit ein Anschluss an den öffentlichen Kanal bereits bescheidmäßig aufgetragen wurde.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenschuld; Entstehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.701.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020