RS Lvwg 2020/7/27 LVwG-AV-701/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
KanalG NÖ 1977 §17
BauO NÖ 2014 §45
BAO §207

Rechtssatz

Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ist auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenschuld; Entstehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.701.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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