Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
KanalG NÖ 1977 §2Rechtssatz
Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (vgl VwGH 97/17/0461). Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe (vgl RSp des VwGH 95/17/0452, 99/17/0188, 97/17/0461, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenschuld; Entstehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.701.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020