RS Lvwg 2020/7/27 LVwG-AV-701/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
KanalG NÖ 1977 §17
BauO NÖ 2014 §45
BAO §207

Rechtssatz

Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (vgl VwGH 97/17/0461). Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe (vgl RSp des VwGH 95/17/0452, 99/17/0188, 97/17/0461, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenschuld; Entstehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.701.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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