TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/31 LVwG-S-987/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

ASchG 1994 §4 Abs1
ASchG 1994 §14 Abs1
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5
ASchG 1994 §130 Abs1 Z14
ASchG 1994 §130 Abs1 Z15
ESV 2012 §7
ESV 2012 §8
ESV 2012 §9
ArbeitsstättenV 1998 §40
VStG 1991 §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B GmbH, ***, *** gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 04. März 2019,
Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird der Beschwerde gem. § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde zu Spruchpunkt 1 mit 3.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) festgesetzte Geldstrafe auf den Betrag von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit strafrechtlich verantwortliches Organ der C OG, mit Unternehmenssitz in ***, *** (Tatort), zu verantworten, dass die C OG als Arbeitgeberin entgegen § 4 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zumindest bis zum 11.01.2019 (Tatzeit) keine Ermittlung, Beurteilung und Dokumentation der im Betrieb bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vorgenommen hat.“

2.   Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2, 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird der Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Spruchpunkte 2, 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses werden aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

3.   Der Kostenbeitrag für das zu Spruchpunkten 1 des angefochtenen Straferkenntnisses geführte Verwaltungsverfahren wird gemäß
§ 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit insgesamt 100,-- Euro neu festgesetzt. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu leisten.

4.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kostenbeitrag) beträgt daher 1.100,-- Euro (Strafe: 1.000,-- plus Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens: 100.-- Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) wäre an den Bürgermeister der *** zu richten.)

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

1.1. Angefochtenes Straferkenntnis:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 04. März 2019, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatbeschreibung

Sie sind unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit strafrechtlich verantwortliches Organ des Arbeitgebers C OG in ***, ***, welche Arbeitgeberin im Standort ***, ***, ist, und haben es zu verantworten, dass zumindest bis 11.01.2019

1. keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Betrieb und daher auch keine Dokumentation erfolgte, obwohl gem. § 4 Abs.1 ASchG Arbeitgeber verpflichtet sind, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.

2. die Arbeitgeberin C OG nicht für eine Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgte, obwohl gem.§ 14 Abs.1 ASchG Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.

3. keine wiederkehrende Prüfung über den ordnungsgemäßen Zustand der Elektroinstallation in den vergangenen 10 Jahren erfolgte, obwohl gem. § 7 Abs.1 Ziff.2 ESV 2012 Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten nur verwendet werden, wenn die für diese nach §§ 8 und 9 ESV 2012 erforderlichen Prüfungen van Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden.

4. keine Person für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet war, obwohl gem. § 40 Abs.1 AStV demnach dafür zu sorgen ist, dass mindestens bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.  § 4Abs.1 ASchG, BGBI.Nr.450/1994 iVm 130Abs.1 Ziff.5 ASchG, BGBI.Nr. 450/1994

zu 2.  § 14 Abs.1 ASchG, BGBI.Nr.450/1994 iVm § 130 Abs.1 Ziff.11 ASchG, BGBI.Nr. 450/1994

zu 3.  § 7 Abs.1 Ziff.2 ESV2012 Nm§ 130 Abs.1 Ziff.14 ASchG, BGBI.Nr. 450/1994

zu 4.  § 40 Abs.1 AStV iVm § 130 Abs.1 Ziff.15 ASchG, BGBI.Nr. 450/1994“

Wegen dieser als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer vier jeweils auf § 130 Abs. 1 Einleitungssatz ASchG gestützte Verwaltungsstrafen im Gesamtausmaß von 7.800,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag in der Höhe von 780,-- Euro verhängt. Konkret wurde über den Beschwerdeführer wegen der ihm in Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) und wegen der ihm in den Spruchpunkten 2, 3 und 4 angelasteten Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.600,-- Euro (angedrohte Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 32 Stunden) verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, die belangte Behörde habe Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt, in die Anzeige des Arbeitsinspektorates ***, GZ: ***, sowie in das Strafregister beim Strafamt des Magistrates der Stadt St. Polten, aus dem sich ergebe, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem ASchG vorliege. Der Sachverhalt ergebe sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates *** vom 25.01.2019 und könnten die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angenommen werden, da der Beschwerdeführer einer Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe.

In der Folge werden jeweils die als übertreten angesehenen Verwaltungsvorschriften wiedergegeben und zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich aller vier in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen sämtliche (objektiven) Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt habe.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis, wonach ihn kein Verschulden treffe, nicht gelungen.

Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde mildernd nichts berücksichtigt, erschwerend wurde das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung wegen einer Übertretung von § 130 Abs. 1 ASchG gewertet. Die die belangte Behörde legte den für Wiederholungsfälle vorgesehenen Strafrahmen zugrunde und führte aus, dass dieser Strafrahmen durch die zu Spruchpunkt 1 verhängte Strafe zu 16% und durch die zu den anderen drei Spruchpunkten verhängten Strafen jeweils zu 9% ausgeschöpft werde.

1.2. Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Befragung von Herrn D, B***, Frau E und Herrn F als Zeugen beantragt wurde.

Begründend wird in der Beschwerde zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, sämtliche Tatvorwürfe bezögen sich – wenngleich dieser nicht einmal als Tatort definiert worden sei – auf den Standort ***, ***. An dieser Adresse befänden sich jedoch nur Büroräumlichkeiten, die ausschließlich durch den Beschwerdeführer und den zweiten unbeschränkt haftenden Gesellschafter des Unternehmens des Beschwerdeführers benutzt würden, während nicht einmal Verwaltungsmitarbeiter des Unternehmens ihren Arbeitsplatz an dieser Adresse hätten, wovon sich das Organ des Arbeitsinspektorat auch schon überzeugen habe können. Da es sich bei der Adresse ***, ***, weder um den Firmensitz, noch um eine Arbeitsstätte handle, noch sich an dieser Adresse der Arbeitsplatz von Arbeitnehmern befände, komme eine Verletzung von Evaluierungspflichten, wie sie dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelastet werde, an dieser Adresse nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt 2 wird in der Beschwerde ausgeführt, gem. § 14 Abs. 1 ASchG müsse die Unterweisung nachweislich während der Arbeitszeit erfolgen und müsse dieser Nachweis in zeitlichem Zusammenhang mit der Unterweisung erstellt werden. Erstunterweisungen und Unterweisungen zum konkreten Arbeitsplatz müssten unmittelbar und persönlich durchgeführt werden.

Die unmittelbaren und persönlichen Unterweisungen zum konkreten Arbeitsplatz bzw. Firmensitz, der sich jedoch nicht an der Adresse ***, *** befinde, seien ordnungsgemäß erfolgt; dies sei jedoch durch das Arbeitsinspektorat weder gewürdigt noch hinterfragt worden und sei durch die Behörde auf eine Zeugeneinvernahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet worden, was einen Verfahrensfehler darstelle.

Zu der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung wird in der Beschwerde vorgebracht, bei der Adresse ***, *** handle es sich nicht um eine Arbeitsstätte iSd ASchG und auch nicht um den Firmensitz iSd VwGH-Judikatur. Keiner der Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers habe Zutritt zu den ausschließlich vom Beschwerdeführer und dem zweiten unbeschränkt haftenden Gesellschafter des Unternehmens des Beschwerdeführers benutzten Büroräumlichkeiten.

Hinsichtlich Spruchpunkt 4 wird in der Beschwerde ausgeführt, aufgrund des Charakters einer Reinigungsfirma sei es ausgeschlossen, dass gleichzeitig mehrere Arbeitnehmer in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden, wobei sich an der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Adresse ***, *** weder eine Arbeitsstätte noch der Firmensitz befinde, weshalb die Arbeitsstättenverordnung auf den Standort ***, *** nicht anwendbar sei, zumal die Mitarbeiter des Unternehmens des Beschwerdeführers österreichweit und grundsätzlich allein arbeiten, wobei etwa in *** tätige Mitarbeiter selbst das Lager in *** noch nie gesehen hätten.

Hinsichtlich sämtlicher vier Spruchpunkte wird in der Beschwerde zusammengefasst der Sache nach zum einen ausgeführt, die Formulierung der Tatbestände, deren Verwirklichung dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, entspreche nicht den sich aus Art. 18 B-VG ergebenden Anforderungen. Zum anderen wird vorgebracht, es stelle einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für Unternehmen mit Sitz im Inland dar, dass sie für Verletzungen von Arbeitnehmervorschriften bestraft werden können, während keine Bestrafung von Unternehmen mit Sitz (nur) im Ausland erfolge.

Es sei weiters gleichheitswidrig, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in Räumlichkeiten zu verlangen, bei denen es sich ausschließlich um Büroräumlichkeiten, nicht aber um Arbeitsplätze handle. Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, nach der Judikatur sei Arbeitgeber jene Person, zu der Arbeitnehmer in einem Vertragsverhältnis stehe und von der sie beschäftigt werden. Da mit dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch kein strafbares Fehlverhalten des Beschwerdeführers vorliegen.

 

1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage wurde seitens der belangten Behörde beantragt, den in der Beschwerde gestellten Anträgen, Frau E und Herrn F als Zeugen einzuvernehmen, nicht stattzugeben. Dies wurde damit begründet, dass Frau E Parteienvertreterin sei und keinerlei Berührungspunkte zu den in der Anzeige des Arbeitsinspektorates dargelegten Vorgängen habe. Auch Herr F, der schon seit einem vor der Anzeigeerstattung liegenden Zeitpunkt nicht mehr Leiter des Strafamtes der belangten Behörde sei, habe keinerlei Berührungspunkte zu den in Frage stehenden Vorgängen.

1.3.2. Dem Arbeitsinspektorat als Anzeigenlegerin und Amtspartei wurde die Beschwerde zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungname übermittelt. Mit Stellungnahme vom 16.05.2019 beantragte das Arbeitsinspektorat die Abweisung der Beschwerde und führte zusammengefasst insbesondere Folgendes aus:

Als Tatort iSd § 27 Abs. 1 VStG sei der Unternehmenssitz des Unternehmens anzusehen, der sich ausweislich des mit der Stellungnahme übermittelten Firmenbuchauszugs im Jänner 2019 in ***, ***,befunden habe und bei dem es sich um jenen Ort handle, on aus der Arbeitgeber handeln hätte müssen.

Zum – im Schreiben zur Übermittlung der Beschwerde gestellten – Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts, dazu Stellung zu nehmen, ob und aus welchen Gründen sich aus Sicht des Arbeitsinspektorates an der Adresse ***, *** eine Arbeitsstätte befinde, führte das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme aus, Arbeitsstätten iSd ASchG seien gem. § 2 Abs. 3 ASchG sowohl Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Nach § 19 Abs. 1 ASchG sei der Begriff der Arbeitsstätte so zu verstehen, dass mit Arbeitsstätten in Gebäuden „alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen, einschließlich aller Teile einer solchen Arbeitsstätte, in denen zwar keine Arbeitsplätze eingerichtet sind, zu denen Arbeitnehmer aber im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben“ gemeint seien. Nach Ansicht des Arbeitsinspektorates sei es wohl denkunmöglich, dass in ein Büro eines Reinigungsunternehmens Arbeitnehmer niemals Zugang hätten. Darüber hinaus sei durch das Unternehmen des Beschwerdeführers ein Antrag auf präventivdienstliche Betreuung durch die Allgemeine Unfallversicherung (AUVA) für die „Arbeitsstätte in ***, ***“ abgegeben worden und werde die Arbeitsstätte vom Präventionszentrum der AUVAsicher unter der Arbeitsstättennummer *** hinsichtlich der präventivdienstlichen Betreuung geführt. Daraus ergebe sich, dass der Arbeitgeber selbst vom Vorliegen einer Arbeitsstätte iSd ASchG ausgehe.

Auch bei den Besichtigungen durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates hätten sich die Fragestellungen immer und unmissverständlich auf die Arbeitsstätte in ***, ***, bezogen. Da eine entsprechende Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht vorhanden gewesen sei, sei seitens des Arbeitsinspektorates eine entsprechende Aufforderung gemäß § 9 ArbIG an die Arbeitgeberin erfolgt.

Für die dem Beschwerdeführer mit den Spruchpunkten 1 und 2 angelastete Verwaltungsübertretungen sei das Vorliegen einer Arbeitsstätte im Übrigen nicht maßgeblich, da sich die gesetzlichen Regelungen auch auf für Reinigungsunternehmen übliche auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen bezögen. Das Reinigungsunternehmen reinige wohl nur in äußerst geringem Umfang die betriebseigenen Räumlichkeiten, sondern in der Regel fremde Räume. Daher sei gerade die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Unternehmen sowie die Unterweisungen der Arbeitnehmer unabhängig von der Arbeitsstätte zu sehen. Die Unterweisungen hätten sich auch auf alle Arbeitsstätten, alle auswärtigen Arbeitsstellen und alle Baustellen sowie auf jede Art von Tätigkeit und Arbeitsverfahren zu beziehen.

Auch im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 3 und 4 des Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen hätten sich die Fragen des Vertreters des Arbeitsinspektorates immer und unmissverständlich auf die Arbeitsstätte in ***, *** bezogen. Dabei sei festgestellt worden, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers als Arbeitgeberin nicht gemäß § 14 Abs. 1 ASchG für eine Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz gesorgt habe, dass die Arbeitgeberin die elektrische Anlage der Arbeitsstätte verwendet habe, obwohl keine wiederkehrende Prüfung über den ordnungsgemäßen Zustand der Elektroinstallation in den vergangenen 10 Jahren erfolgt sei und dass die Arbeitgeberin entgegen § 40 Abs. 1 Z 1 AStV keine Person nachweislich für die Erste Hilfe-Leistung ausgebildet habe.

Was die Verpflichtung zur Bestellung von Ersthelfern betreffe, so seien Ersthelfer nicht nur bezogen auf die Arbeitsstätte zu bestellen, sondern umfasse der Begriff „regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer“ auch Arbeitnehmer im Außendienst oder auf auswärtigen Arbeitsstellen und sei dieser daher von einer Arbeitsstätte unabhängig zu sehen.

Die Räume an der Adresse ***, in ***, seien aus Sicht des Arbeitsinspektorates als Arbeitsstätte zu sehen.

1.3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 05.03.2020 eine – aufgrund dessen, dass über beide Geschäftsführer des Unternehmens des Beschwerdeführers wegen derselben Sachverhalte Verwaltungsstrafen verhängt worden waren, gegebenen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sowohl auf die zur Zahl LVwG-S-987/001-2019 protokollierte Beschwerde von A als auch auf die zur Zahl LVwG-S-988/001-2019 protokollierte Beschwerde von G, bezogene – gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zu den genannten Verfahren und eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.

In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Bezug habenden Akten, durch Befragung der beiden Beschwerdeführer (dies unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache) und durch Befragung von Herrn D, ***, dem Organ des Arbeitsinspektorates, das die verfahrensauslösenden Kontrollen im Unternehmen des Beschwerdeführer durchgeführt hatte, als Zeugen.

Da seitens des Beschwerdeführers und des zweiten Gesellschafters des Unternehmens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass sie jederzeit einen Ordner, im dem die Dokumentationen über die Unterweisungen aller aktuell beschäftigter Mitarbeiter dokumentiert seien sowie das nach Angaben des Beschwerdeführers und des zweiten Gesellschafters des Unternehmens des Beschwerdeführers (nunmehr) vorhandenen Dokumentes über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, vorlegen könnten, wurde am der mündlichen Verhandlung eine Frist für die Vorlage allfälliger weiterer Unterlagen gesetzt. Bis dato sind jedoch keine Unterlagen beim Verwaltungsgericht eingelangt.

2.   Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist und war am 11.01.2019 unbeschränkt haftender Gesellschafter der C OG. Zweiter unbeschränkt haftender Gesellschafter der C OG ist und war am 11.01.2019 Herr G.

2.2. Im Firmenbuch sind weder eine gesellschaftsvertragliche Festlegung, wonach nur einer der beiden Gesellschafter des Unternehmens des Beschwerdeführers vertretungsbefugt wäre, noch eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Aufgabenverteilung eingetragen.

Eine Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragen gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 VStG wurde dem Arbeitsinspektorat vor dem 11.01.2019 nicht angezeigt. Eine Bestellung eines der beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter der C GmbH zum verantwortlichen Beauftragen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 VStG wurde nicht behauptet und wurden auch keine aus der Zeit vor dem 11.01.2019 stammenden Beweismittel über eine Bestellung eines der beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter der C GmbH zum verantwortlichen Beauftragen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 VStG vorgelegt.

2.3. Beim Unternehmen des Beschwerdeführers, der C OG handelt es sich um ein Reinigungsunternehmen, das österreichweit insbesondere Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungen durchführt. Die durch das Unternehmen angestellten, als Reinigungskräfte tätigen Arbeitnehmer, verrichten ihre Arbeiten an jenen Orten, deren Reinigung durch die Auftraggeber des Unternehmens des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben wird, wobei die Mitarbeiter an unterschiedlichen Orten in verschiedenen Bundesländern Österreichs tatsächlich arbeiten.

2.4. Der im Firmenbuch eingetragene Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers befand sich am11.01.2019 angelasteten Tatzeitpunkt in der ***, ***. An der Adresse ***, *** befindet und befand sich auch am 11.01.2019 kein Gebäude(teil) oder (Teil einer) baulichen Anlage, in dem bzw. in der Arbeitsplätze eingerichtet waren oder eingerichtet werden sollten oder zu dem bzw. zu der Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. An der Adresse ***, ***, befindet sich ein Raum, der am und bis zum 11.01.2019 durch die beiden Geschäftsführer des Unternehmens als Büro und zur Lagerung von nicht verwendetem Werbematerial genutzt wurde.

Arbeitsmaterial, das durch die Dienstnehmer des Unternehmens benötigt wird, wurde bis zum 11.01.2019 nicht in diesem, bis zum 11.01.2019 durch die beiden Geschäftsführer des Unternehmens als Büro genutzten Raum an der Adresse ***, ***, sondern insbesondere in einem Lager an der Adresse ***, ***, gelagert und von dort aus teilweise unmittelbar, teilweise mittelbar über Vorarbeiter an die Dienstnehmer des Unternehmens ausgegeben.

Dass vor oder am 11.01.2019 in dem Raum an der Adresse ***, ***, Arbeitsplätze für die Dienstnehmer des Unternehmens eingerichtet waren oder eingerichtet hätten werden sollen oder dass die Dienstnehmer des Unternehmens am und vor dem 11.01.2019 im Rahmen ihrer Arbeit Zugang zu dem Raum an der Adresse ***, ***, hatten, kann nicht festgestellt werden.

2.5. Bis zum 11.01.2019 wurde durch das Unternehmen des Beschwerdeführers keine Ermittlung, Evaluierung und Dokumentation der Gefahren für die Sicherheit und psychische Gesundheit der durch das Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer durchgeführt.

2.6. Dass durch das Unternehmen des Beschwerdeführers bis zum 11.01.2019 keiner ihrer Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz geschult wurde, kann nicht festgestellt werden.

2.7. Der Beschwerdeführer verdient rund 2.000,-- Euro netto im Monat, hat monatlich rund 200,-- Euro monatlich an Kreditraten zu begleichen und ist unterhaltspflichtig für eine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder.

2.8. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine zum angelasteten Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen einer Übertretung von § 4 Abs. 1 ASchG iVm § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG vor (Straferkenntnis mit der Zahl ***, rechtskräftig am 24.08.2018). Weiters liegen gegen den Beschwerdeführer zwei zum angelasteten Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes vor.

3.   Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen allgemein gesprochen auf dem Akteninhalt und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie der zweite Geschäftsführer des Unternehmens befragt sowie Herr D, als das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates, das sowohl am in Frage stehenden 11.01.2019 als auch in den Jahren zuvor die Kontrollen des Unternehmens des Beschwerdeführers durchgeführt hat, zeugenschaftlich einvernommen wurde. Den in der Beschwerde gestellten (aber in der Verhandlung nicht mehr wiederholten) Beweisanträge auf zeugenschaftliche Einvernahme von Frau E und Herrn F wurde nicht entsprochen, da zum kein klar formuliertes das Beweisthema, zu dem diese befragt hätten werden sollen, formuliert wurde und nicht zu sehen ist, inwiefern die genannten Personen eigene Wahrnehmungen zum hier relevanten Sachverhalt haben könnten,.

3.2. Dass Herr A und Herr G am 11.01.2019 unbeschränkt haftende Gesellschafter der C OG waren und sind, ist unbestritten und ergibt sich aus dem Firmenbuch. Aus dem Firmenbuch ergibt sich weiters und ist auch unstrittig, dass in eben diesem keine gesellschaftsvertragliche Regelung der Zuständigkeitsverteilung zwischen den beiden Gesellschaftern eingetragen ist. Auch eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 Satz VStG wurde seitens der beiden Gesellschafter nicht behauptet und ergibt sich der Umstand, dass dem Arbeitsinspektorat keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet wurde, auch aus den diesbezüglichen Ausführungen der Amtspartei. Durch den anwaltlichen Vertreter beider Gesellschafter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar angegeben, dass „intern“ der zweite Gesellschafter, Herr G, der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sei. Aus der Zeit vor dem 11.01.2019 stammende Beweise für eine Vereinbarung über die Bestellung von Herrn G zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG wurden jedoch weder im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt, wobei diesbezüglich auf den Akteninhalt und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung zu verweisen ist.

3.3. Die Feststellung zum Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers am 11.01.2019 Tatzeit beruht auf dem aktenkundigen historischen Firmenbuchauszug und wurde auch seitens des Arbeitsinspektorat in deren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme – ohne dass dem seitens der Gesellschafter diesbezüglich entgegengetreten worden wäre – ausgeführt, dass sich zum damaligen Zeitpunkt der Unternehmenssitz an der festgestellten Adresse befunden habe.

3.4. Die Feststellung, wonach sich an der Adresse ***, *** am 11.01.2019 kein Gebäude(teil) oder (Teil einer) baulichen Anlage, in dem in der Arbeitsplätze eingerichtet waren oder eingerichtet werden sollten oder zu dem bzw. zu der Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, ergibt sich daraus, dass sich der Raum, in dem die Kontrollen durch das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates durchgeführt wurden, nach übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter nicht an der (im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Adresse ***, sondern an der Adresse ***, befand, was auch im Einklang mit den im Kartenservice des Landes Niederösterreich imap ersichtlichen Straßennummern steht. Auch ergibt sich aus den Angaben des zeugenschaftlich befragten Kontrollorgans nichts Abweichendes, führte dieses bei seiner Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung doch aus, er sei im Zuge seiner Kontrillen am 19.11.2019 und auch in den Jahren davor in dem auf dem im Akt befindlichen Lichtbild zu sehenden Raum (hinsichtlich dessen durch die Gesellschafter angegeben wurde, dass er sich an der Adresse *** befinde) gewesen, er kenne aber die genaue Adresse nicht.

3.5. Die Feststellungen dazu, wie der Raum an der Adresse ***, ***, genutzt wurde und dass nicht festgestellt werden kann, dass dort Arbeitsplätze für Mitarbeiter des Unternehmens eingerichtet oder vorgesehen waren und dass auch nicht festgestellt werde kann, dass die Mitarbeiter des Unternehmens Zugang zu diesem Raum hatten, ist aufgrund dessen zu treffen, dass es keine tragfähigen Beweise für eine entsprechende (Positiv-)Feststellung gibt. Dies insbesondere deshalb, weil durch die Gesellschafter bei der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar und schlüssig geschildert wurde, dass der Raum an der Adresse ***, ***, nur durch die Gesellschafter selbst als Büro bzw. zum Lagern nicht verwendeter Werbematerialen verwendet worden sei, während durch die Arbeitnehmer verwendetes Arbeitsmaterial im Lager an der Adresse ***, ***, gelagert und auch von dort aus ausgegeben worden sei, weshalb die Arbeitnehmer der Unternehmens nichts in dem Büroraum zu tun gehabt hätten. Durch das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates wurde zwar angegeben, dass bei seiner ersten Kontrolle in dem Raum in der *** (wobei die Hausnummer durch den Zeugen nicht angegeben werden konnte) ungefähr, die entweder 2016 oder 2017 stattgefunden habe, neben einem der Gesellschafter auch eine Frau in dem Raum gewesen sei, die hinter dem Computer gesessen sei. Ob es sich dabei um eine Arbeitnehmerin des Unternehmens gehandelt hat und bzw. oder was sie gearbeitet bzw. gemacht habe, konnte durch den Zeugen jedoch nicht angegeben werden. Bei den nachfolgenden Kontrollen und somit insbesondere auch am 11.01.2019 habe der Zeuge niemanden außer einem der Gesellschafter des Unternehmens angetroffen. Auch gab der Zeuge an, nicht gefragt zu haben, ob Arbeitnehmer Zugang zu dem Raum in der *** hatten und gab er weiters an, keine Reinigungsmittel oder sonstige Arbeitsmaterialen, hinsichtlich derer er die Auskunft erhalten habe, dass es ein Lager auf der gegenüberliegenden Straßenseite gebe, wahrgenommen habe. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls für die in Frage stehende Tatzeit nicht festgestellt werden, dass entgegen den übereinstimmenden und nicht unschlüssigen Angaben der Gesellschafter in dem Büroraum an der Adresse ***, *** doch Arbeitsplätze für Arbeitnehmer des Unternehmens eingerichtet bzw. vorgesehen gewesen sind bzw. dass Arbeitnehmer im Zuge ihrer Arbeit Zugang zu eben diesem Raum hatten, sodass die entsprechende Negativ-Feststellung zu treffen ist.

3.6. Die Feststellung, wonach bis zum 11.01.2019 durch das Unternehmen des Beschwerdeführers keine Ermittlung, Evaluierung und Dokumentation der Gefahren für die Sicherheit und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer des Unternehmens durchgeführt wurde, basiert insbesondere darauf, dass durch Herrn G bei der mündlichen Verhandlung angeben wurde, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens, Herr H, der nunmehr die Ausbildung als Sicherheitsvertrauensperson gemacht und zwischenzeitig auch eine Dokumentation der nunmehr ermittelten und beurteilten Gefahren im Betrieb erstellt habe, die Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson erst nach dem 11.01.2018 gemacht und in der Folge die erforderliche Dokumentation über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erstellt habe. Aus dieser Angabe, die sich auch mit den Ausführungen des Arbeitsinspektorates, wonach dieser am 25.01.2019 und somit nach dem in Frage stehenden 19.11.2019 gemeldet worden sei, dass sich das Unternehmen für eine Ausbildung einer Sicherheitsvertrauensperson angemeldet habe, deckt, ergibt sich, dass zum in Frage stehenden 19.11.2019 noch keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch das Unternehmen des Beschwerdeführers erfolgt ist. Auch wurde durch die Gesellschafter entgegen der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung bis dato keine Dokumentation über die Ermittlung der Gefahren übermittelt, was dafür spricht, dass – wie von der Behörde angenommen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Herrn G angegeben und durch Herrn A bestätigt – vor dem 11.01.2019 durch das Unternehmen des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlung, Beurteilung und Dokumentation von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erfolgt ist.

3.7. Die (Negativ-)Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass durch das Unternehmen des Beschwerdeführers bis zum 11.01.2019 keiner ihrer Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz geschult wurde, ist zu treffen, da durch die Gesellschafter bei der mündlichen Verhandlung schlüssig und übereinstimmend geschildert wurde, dass Herr A gemeinsam mit den Vorarbeitern den Mitarbeitern erkläre, worauf aufgepasst werden müsse und dass auch eine Art Check-Liste verwendet werde, aus der sich ergebe, worauf zu achten sei, wobei insbesondere darauf verwiesen wurde, dass bei jenen Mitarbeitern, die in Bereichen zum Einsatz kommen, in denen zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und einem anderen namentlich angeführten Unternehmen (I) ein Subunternehmerverhältnis bestehe, die durch dieses andere Unternehmen verwendeten Vorgaben verwendet würden. Aufgrund dieser Schilderungen kann zwar keine Positiv-Feststellung dahingehend getroffen werden, dass sämtliche Arbeiter des Unternehmens des Beschwerdeführers den gesetzlichen Vorgaben entsprechend über Sicherheit und Gesundheitsschutz geschult wurden, es kann jedoch angesichts der durchaus nachvollziehbaren Angaben von Herrn A, die auch seitens der Amtspartei unwidersprochen geblieben und nicht in Abrede gestellt worden sind, nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass durch das Unternehmen – wie nach der Formulierung der Tatbeschreibung, in der nicht etwa auf bestimmte Arbeitsstätten oder Arbeitnehmer, hinsichtlich derer keine Unterweisung erfolgt sei, Bezug genommen wird, angelastet – bis zum 11.01.2019 hinsichtlich aller Arbeiter gar keine Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erfolgt ist.

3.8. Die Feststellungen zu den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers wurden auf Grundlage dessen unwidersprochen gebliebenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung getroffen.

3.9. Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem im Akt befindlichen Auszug über die bei der belangten Behörde aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers vom 01.03.2019 (Straferkenntnis mit der Zl. ***, wegen Übertretungen des ASchG, rechtskräftig am 24.08.2018; Strafverfügung mit der Zl. ***, rechtskräftig am 01.06.2018; Strafverfügung mit der Zl. ***, rechtskräftig am 03.05.2018).

4.   Rechtslage:

4.1. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) idgF sieht auszugsweise Folgendes vor:

Geltungsbereich

§ 1.

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

1.  Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;

2.  Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;

3.  Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

4.  Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;

5.  Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961

Begriffsbestimmungen

§2. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

[…]

(3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

(4) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

[…]

[…]

Unterweisung

14. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

[…]

Strafbestimmungen

§ 130

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1. […]

[…]

5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,

[…]

14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,

15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,

[…]“

4.2. Die hier maßgeblichen Regelungen der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV) BGBl. II Nr. 33/2012 idgF haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

[…]

Kontrollen und Prüfungen

§ 7.

(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten und auf Baustellen sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmer/innen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn

1. die für diese nach Abs. 3 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,

2. die für diese nach §§ 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und

3. Angaben von Hersteller/innen oder von Inverkehrbringer/innen über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.

(3) Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich:

1. Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, jedenfalls für jene, die den Fehler- oder Zusatzschutz nach den Regeln der Technik gewährleisten, durch Betätigung der Prüftaste in den von den Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen angegebenen Intervallen, falls solche Intervalle nicht angegeben sind, zumindest alle sechs Monate, sowie nach einem Fehlerfall,

2. auf Baustellen: Kontrolle der elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und der elektrischen Betriebsmittel auf offensichtliche Mängel mindestens einmal wöchentlich,

3. bei Untertagebauarbeiten:

[…]

Prüfungen vor Inbetriebnahme

§ 8.

Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für

1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,

2.elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,

3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 9.

(1) Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für

1. elektrische Anlagen,

[…]

(2) Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände

1. längstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Abs. 3 vorliegen,

[…]“

4.3. Die hier maßgeblichen Regelungen der (Arbeitsstättenverordnung – AStV) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

Anwendungsbereich

§ 1 (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung - mit Ausnahme des 6. Abschnittes - gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.

[…]

Erst-Helfer/innen

§ 40.

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen)

1. Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person;

2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person.

[…]“

5.   Erwägungen:

5.1. Zu Spruchpunkt 1 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses:

5.1.1. Mit Spruchpunkt 1 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es „Organ des Arbeitgebers C OG in ***, ***“ zu verantworten, dass durch sein Unternehmen „zumindest bis 11.01.2019 […] keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Betrieb und daher auch keine Dokumentation erfolgte, obwohl gem. § 4 Abs.1 ASchG Arbeitgeber verpflichtet sind, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.“

Das ASchG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Da das Unternehmen des Beschwerdeführers zur angelasteten Tatzeit unbestritten Arbeitnehmer beschäftigte, hatte dieses die im ASchG enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten, zumal keine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 ASchG vorliegt.

§ 4 ASchG normiert die Verpflichtung von Arbeitgebern, die für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dass vor dem 11.01.2019 durch das Unternehmen des Beschwerdeführers keine Ermittlung, Evaluierung und Dokumentation der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers erfolgt ist, zumal die nunmehr damit betraute Sicherheitsvertrauensperson erst nach dem 11.01.2019 die entsprechende Ausbildung absolviert hat, wurde durch Herrn G bei der mündlichen Verhandlung zugestanden und die Richtigkeit dieser Angaben durch Herrn A auch ausdrücklich bestätigt.

Somit wurde ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.1.2. Als (auch im Tatzeitpunkt) unbeschränkt haftender Gesellschafter des in der Rechtsform einer OG organsierten Unternehmens hat der Beschwerdeführer die seinem Unternehmen zuzurechnende Verwaltungsübertretung auch zu verantworten, da weder eine gesellschaftsvertragliche Festlegung, wonach nur einer der beiden Gesellschafter des Unternehmens des Beschwerdeführers vertretungsbefugt wäre, noch eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Aufgabenverteilung erfolgt ist, noch ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragter gem. § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde. Soweit seitens des anwaltlichen Vertreters bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, „intern“ sei Herr G der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche, so ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine bloß interne Geschäftsaufteilung insofern „rechtlich irrelevant“ ist (vgl. VwGH zB 04.07.2008, 92/10/0471; 21.08.2014, 2011/17/0049), als eine solche hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht pflichtenbeschränkend wirkt.

Auch kann nicht von einer Bestellung von Herrn G als zum verantwortlichen Beauftragen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 VStG ausgegangen werden, da eine solche nachweislich zu erfolgen hat und keine aus der Zeit vor dem 11.01.2019 stammenden Beweismittel über eine Bestellung eines der beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter der C GmbH zum verantwortlichen Beauftragen gem. § 9 Abs. 2 S. 1 VStG vorgelegt wurden.

5.1.3. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. etwa VwGH 31.07.2007, 2006/02/0237), weshalb zur Strafbarkeit – mangels anderer Bestimmung – fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Beweislast im technischen Sinn trifft den Beschuldigten dabei nicht, sondern nur eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Unsubstantiierte allgemeine Behauptungen reichen hierfür nicht aus, sondern muss der Beschuldigte ein ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Der Beschuldigte hat „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (vgl. VwGH 20.05.1968, 0183/67; 14.10.1976, 1497/75; 19.01.1994, 93/03/0220).

Es wäre daher am Beschwerdeführer gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Ein solches Vorbringen wurde vorliegend nicht erstattet, sodass die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist. Im Hinblick auf die darauf, dass durch den Vertreter des Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, dass „intern“ Herr G verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher sei, wobei jedoch in keiner Weise dargetan wurde, dass und gegebenenfalls in welcher Weise Herr A irgendwelche, die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften gewährleistende Tätigkeiten entfaltet habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der bloße Verweis auf eine interne Aufgabenverteilung ohne weiteres Vorbringen keine Entlastung iSd § 5 Abs. 1 VStG bewirkt (vgl. zB. VwGH 11.09.2015, 2013/17/0485; 21.08.2014, 2011/17/0069).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Spruchpunkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

5.1.4. Durch die Umformulierung der Tatbeschreibung erfolgt auch keine unzulässige Auswechslung der angelasteten Tat: Wenn einem Beschuldigten wie vorliegend vorgeworfen wird, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch gar keine Ermittlung, Beurteilung und der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer eines Unternehmen erfolgt ist, ist es für eine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht erforderlich, dass sämtliche zu beurteilenden Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren in der Tatbeschreibung aufgezählt werden, zumal die angelastete Tat durch den Vorwurf, dass keine – iSv gar keine – Ermittlung, Beurteilung und der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer eines ausdrücklich genannten Unternehmen erfolgt ist, so eindeutig umschrieben ist, dass es dem Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte möglich ist, einen solchen Tatvorwurf etwa durch Vorlage von Unterlagen, die nachweisen, dass entgegen der Annahme der Behörde Ermittlungen und Beurteilungen von Gefahren sehr wohl erfolgt sind und dokumentiert wurden, zu entkräften. Für die Verwirklichung des Tatvorwurfes nach § 130 Abs. 1 Z. 5 ASchG genügt es, dass die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt wurde (vgl. bereits VwGH 24.04.2009, 2008/02/0118). Ebendies wurde dem Beschwerdeführer vorliegend mit der vorliegenden Tatbeschreibung zur Last gelegt. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat nach § 44a Z. 1 VStG den Tatort zu enthalten. Wenngleich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine ausdrückliche Bezeichnung des Tatortes fehlt, so wird in der Tatbeschreibung der (damalige) Unternehmenssitz, von dem aus die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden und der daher als Tatort anzusehen ist (vgl. VwGH 11.10.2002, 2000/02/0187; 24.04.2009, 2008/02/0118), nämlich die ***, ***, zwar nicht ausdrücklich als Tatort bezeichnet, aber korrekt angeführt, sodass durch die Neuformulierung unter ausdrücklicher Bezeichnung der ***, ***, als Tatort und unter Entfall der unrichtigen aber entbehrlichen Angabe, dass das Unternehmen „Arbeitgeberin im Standort ***, ***“ sei, keine Auswechslung der bereits mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tat erfolgt.

5.1.5. Zur Strafbemessung ist zunächst allgemein auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck des ASchG besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diesem Schutzzweck kommt eine sehr hohe Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens durch die Übermittlung der Besichtigungsberichte durch das Arbeitsinspektorates bewusst sein musste.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern, nicht als gering eingestuft werden kann und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht gering waren, kommt eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Die mit dem Straferkenntnis mit der Zahl *** erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung von § 4 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG bestimmt bereits den Strafsatz und ist daher nicht auch als erschwerender Umstand im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Da aber auch neben dieser bereits strafsatzbestimmenden Vormerkung wegen noch weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen anderer Bestimmungen vorliegen, liegt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vor. Sonstige Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Von einem Überwiegen des Gewichts der nicht vorhandenen Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann somit nicht die Rede sein und scheidet daher ein Vorgehen nach § 20 VStG aus.

Im Rahmen der Strafbemessung – die mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 VStG bzw. nach § 45 Abs. 1 Z VStG innerhalb des in § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG für Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende im Wiederholungsfall vorgesehenen von 333,-- Euro bis 16.659,-- Euro reichenden Strafrahmens vorzunehmen ist – ist einerseits zu berücksichtigten, dass dem Beschwerdeführer anzulasten ist, bis zum 11.01.2019 gar keine Ermittlung, Beurteilung und Dokumentation der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit durchgeführt zu haben, sodass von keinem nur ganz geringfügen, durch Ermittlung bloß einzelner Gefahren bewirkten Verstoß auszugehen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass durch das Unternehmen zumindest nunmehr ein Mitarbeiter zur Ausbildung als Sicherheitsvertrauensperson angemeldet wurde und dem Beschwerdeführer und dem zweiten Gesellschafter die Notwendigkeit der Ermittlung, Beurteilung und Dokumentation der Gefahren augenscheinlich zumindest nunmehr bewusst ist und Handlungen gesetzt wurden, um den gesetzlichen Verpflichtungen zumindest nunmehr zu entsprechen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und des zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes ändernden, aber aus spezialpräventiver Perspektive zu berücksichtigenden Umstandes, dass nunmehr ein Bewusstsein für das gesetzliche Erfordernis, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchzuführen und das Bestreben, dies auch durch einen entsprechend ausgebildeten Mitarbeiter vornehmen zu lassen, erkennbar ist, ist die Verhängung einer Strafe in der nunmehr im Spruch festgesetzten Höhe ausreichend, um eine tat-, täter und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Eine

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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