Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2020Norm
ASchG 1994 §4 Abs1Rechtssatz
Für eine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes iSd § 4 Abs 1 iVm § 130 Abs 1 Z 5 ASchG ist es nicht erforderlich, dass sämtliche zu beurteilenden Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren in der Tatbeschreibung genannt werden, zumal die angelastete Tat durch den Vorwurf, dass keine – iSv gar keine – Ermittlung, Beurteilung und [Dokumentation] der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer eines ausdrücklich genannten Unternehmens erfolgt ist, so eindeutig umschrieben ist, dass es dem Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte möglich ist, einen solchen Tatvorwurf etwa durch Vorlage von Unterlagen, die nachweisen, dass entgegen der Annahme der Behörde Ermittlungen und Beurteilungen von Gefahren sehr wohl erfolgt sind und dokumentiert wurden, zu entkräften.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Unterweisung; Gefahren; Arbeitsstätte; Tatumschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.987.001.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020