RS Lvwg 2020/7/31 LVwG-S-987/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

ASchG 1994 §4 Abs1
ASchG 1994 §14 Abs1
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5
ASchG 1994 §130 Abs1 Z14
ASchG 1994 §130 Abs1 Z15
ESV 2012 §7
ESV 2012 §8
ESV 2012 §9
ArbeitsstättenV 1998 §40
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Für eine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes iSd § 4 Abs 1 iVm § 130 Abs 1 Z 5 ASchG ist es nicht erforderlich, dass sämtliche zu beurteilenden  Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren in der Tatbeschreibung genannt werden, zumal die angelastete Tat durch den Vorwurf, dass keine – iSv gar keine – Ermittlung, Beurteilung und [Dokumentation] der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer eines ausdrücklich genannten Unternehmens erfolgt ist, so eindeutig umschrieben ist, dass es dem Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte möglich ist, einen solchen Tatvorwurf etwa durch Vorlage von Unterlagen, die nachweisen, dass entgegen der Annahme der Behörde Ermittlungen und Beurteilungen von Gefahren sehr wohl erfolgt sind und dokumentiert wurden, zu entkräften.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Unterweisung; Gefahren; Arbeitsstätte; Tatumschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.987.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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