Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.08.2020Norm
GewO 1994 §11 Abs4Rechtssatz
Die Beendigung des Rechtes zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, ist die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige. Sie wird durch Unterlassung der fristgerechten Anzeige bewirkt. Der Anzeige kommt insofern konstitutive Wirkung zu; sie verhindert nämlich eine Endigung der Gewerbeausübung nach 6 Monaten (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 11 Rz. 25). Da die Gewerbeberechtigung ex lege entsteht bzw allenfalls endigt und es keines verfahrenseinleitenden Antrags bedarf, ist § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG auf die Frist des § 11 Abs 5 GewO nicht anwendbar.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Übergang; Verfahrensrecht; Fristversäumnis; COVID-19;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.765.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020