RS Lvwg 2020/8/24 LVwG-AV-765/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

GewO 1994 §11 Abs4
GewO 1994 §11 Abs5
GewO 1994 §345 Abs5
COVID-19-VwBG §1
COVID-19-VwBG §2

Rechtssatz

Die Beendigung des Rechtes zur weiteren Gewerbeausübung, eines materiellen Rechts, ist die unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Anzeige. Sie wird durch Unterlassung der fristgerechten Anzeige bewirkt. Der Anzeige kommt insofern konstitutive Wirkung zu; sie verhindert nämlich eine Endigung der Gewerbeausübung nach 6 Monaten (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 11 Rz. 25). Da die Gewerbeberechtigung ex lege entsteht bzw allenfalls endigt und es keines verfahrenseinleitenden Antrags bedarf, ist § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG auf die Frist des § 11 Abs 5 GewO nicht anwendbar.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Übergang; Verfahrensrecht; Fristversäumnis; COVID-19;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.765.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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